Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN
PARLAMENTS UND DES RATES zur Endenergieeffizienz und zu
Energiedienstleistungen
/*
KOM/2003/0739 endg. - COD 2003/0300 */
(von der Kommission vorgelegt)
BEGRÜNDUNG
1. Einführung
Dieser Vorschlag hat die Erhöhung der Effizienz der
Endenergienutzung zum Ziel, das mit einer Reihe operationeller Maßnahmen
verfolgt wird. Eine dieser Maßnahmen ist die Entwicklung des Markts für
Energiedienstleistungen, wodurch die Energieeffizienz zu einem integralen
Bestandteil des Energiebinnenmarkts gemacht wird. Der Vorschlag erreicht dies
durch die Schaffung eines Rahmens zur Förderung des Markts sowohl für
Energiedienstleistungen als auch für Energieeffizienzmaßnahmen allgemein in
maßgebenden Bereichen der Endenergienutzung. Der Vorschlag deckt die
Endkundenversorgung und extensive Verteilung netzgebundener Energieträger wie
Elektrizität und Erdgas [1] sowie andere wichtige Energiearten wie Fernwärme,
Heizöl, Stein- und Braunkohle, forstwirtschaftliche und landwirtschaftliche
Energieerzeugnisse und Kraftstoffe ab. Ebenfalls vorgeschlagen wird ein
Energieeinsparungsziel auf Ebene der Mitgliedstaaten als Mittel zur Erfassung
einer verbesserten Energieeffizienz und zur Erzielung einer ausreichenden
Marktnachfrage nach Energiedienstleistungen. Der Vorschlag umfasst auch ein
Einsparungsziel für den öffentlichen Sektor sowie eine Verpflichtung der
Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass bestimmte Energieversorgungs- und/oder
Energieeinzelhandels unternehmen ihren Kunden Energie dienstleistungen
anbieten.
[1] Einschließlich Flüssigerdgas (LNG) und Autogas
(LPG).
Dieser Vorschlag, der sich auf die Förderung der
Endenergieeffizienz konzentriert, ist als notwendiges Instrument zur Ergänzung
der vor kurzem verabschiedeten Rechtsvorschriften für die Öffnung des
Energiebinnenmarkts anzusehen, der hauptsächlich zu Effizienz verbesserungen
auf der Angebotsseite führt.
Durch die in Aussicht genommenen
Effizienzverbesserungen wird der Vorschlag dazu beitragen, den Ausstoß von
Treibhausgasen im Hinblick auf die Erreichung der Emissions minderungsziele
der EU nach dem Protokoll von Kyoto im Zeitraum 2008-2012 um 8 % sowie im
Hinblick auf die einzelnen Emissionsminderungsziele der Beitrittsländer zu
verringern. Er wird auch einen Beitrag zur Erhöhung der Versorgungssicherheit
der Europäischen Union leisten, wie sie im Grünbuch der Kommission ,Hin zu
einer europäischen Strategie für Energieversorgungssicherheit" [2] gefordert
wurde. Die Versorgungssicherheit wird erhöht, weil Maßnahmen zur Steigerung
der Energieeffizienz zu einer verringerten Energienachfrage führen und dadurch
die Einfuhrabhängigkeit senken.
[2] KOM(2000) 769 vom 29. November 2000.
Eine verbesserte Energieeffizienz wird nötigenfalls
auch ein schnelleres Eingreifen ermöglichen, um Spitzenbelastungen der
Infrastruktur netzgebundener Energien, beispielsweise bei der Stromversorgung,
zu verlagern oder zu senken. Kürzlich eingetretene großflächige Stromausfälle
in der EU haben wieder einmal die Notwendigkeit einer
Energienachfragesteuerung gezeigt.
1.1. Warum ist eine Richtlinie zur
Endenergieeffizienz nötig?
Es ist eindeutig notwendig, die Funktion des
Energiemarkts zu verbessern und Hindernisse zu beseitigen, damit eine wirksame
Allokation wirtschaftlicher und natürlicher Ressourcen durch die Marktkräfte
stattfinden kann. Der Wettbewerb durch energieeffiziente Endverbrauchs
technologien kann der laufenden Reform des Energiebinnenmarkts eine größere
wirtschaftliche Effizienz verleihen. Die erkannten Hindernisse sind meist
Fälle von Marktversagen, die eine Erreichung des wirtschaftlichen Optimums
verhindern.
Schätzungen zufolge belaufen sich in vielen
Mitgliedstaaten die Durchschnittskosten für die Einsparung einer
Kilowattstunde Strom (außerhalb der Spitzenzeit) im Haushaltssektor 2,6
Eurocent, während der Durchschnittspreis (außerhalb der Spitzenzeit) 3,9
Eurocent je Kilowattstunde beträgt. [3] Bei den anderen Energieträgern liegen
Kosteneinsparungen und Preis der gelieferten Energie ähnlich weit auseinander.
Die Reform des Energiemarkts sollte daher den Wettbewerb nicht nur zwischen
verschiedenen Energiequellen, sondern auch zwischen Investitionen in die
Endenergieeffizienz einerseits und Investitionen in die Energieversorgung
andererseits fördern.
[3] Der Durchschnittspreis während der Spitzenzeit
beträgt 10,2 Eurocent/kWh. (Quelle: OFFER und National Audit Office,
Vereinigtes Königreich 1998 und 2003).
Haupthindernisse auf dem Weg zu einer vollständigen
Einbeziehung von Maßnahmen zur Steigerung der Endenergieeffizienz in den
Energiebinnenmarkt betreffen unter anderem das Fehlen eines harmonisierten und
glaubwürdigen Rahmens von Instrumenten, Mechanismen, Definitionen und
Informationen zu Energieeffizienz dienstleistungen und -maßnahmen. Außerdem
gibt es weitere Hindernisse: Barrieren institutioneller und rechtlicher Art,
die Zersplitterung des Effizienzmarkts, fehlende Sichtbarkeit von
Einsparpotenzialen, eingeschränkter Zugang zu Kapital und fehlendes Wissen
über die Kostenwirksamkeit, Rentabilität und Risiken von Investitionen in die
Endenergieeffizienz.
Ein weiteres, häufig vorliegendes Hemmnis ist das
Investor-Nutzer-Dilemma: der Fall auseinanderklaffender Anreize, bei dem
Eigentümer beispielsweise von Wohn- und Bürogebäuden die Investitionen in
energiesparende Technologien zu minimieren versuchen, weil die durch weniger
effiziente Technologien verursachten höheren Betriebs- und Energiekosten nicht
von ihnen selbst, sondern von ihren Mietern, Pächtern oder anderen Nutzern
getragen werden.
Ebenfalls als Hemmnis wirken sich divergierende
Kalkulationszinssätze aus, die zu einer ,Amortisierungslücke" führen, wenn
beispielsweise Energieversorgungs unternehmen, die mit einem niedrigen
internen Zinsfuß kalkulieren, in der Lage sind, Kraftwerke und andere
Infrastrukturen zu errichten, während die Renditeanforderungen bei
Energieeffizienz investitionen für Endverbraucher unweigerlich erheblich
darüber liegen. Dies ist trotz des erheblichen Einsparpotenzials der Fall. Zum
Teil resultiert dies aus einem wahrgenommenen höheren Risiko neuer und
unbekannter - obwohl häufig effizienterer - Technologien.
Wegen höherer Transaktionskosten und relativ
beschränkter Möglichkeiten des Zugangs zum Kapitalmarkt sind Probleme bei der
Finanzierung von Effizienzmaßnahmen im Haushalts bereich sowie für kleine und
mittlere Unternehmen an der Tagesordnung.
Die geltenden Haushaltsvorschriften in vielen
Mitgliedstaaten teilen öffentliche Budgets häufig in vollständig voneinander
getrennte Haushalte für Investitionen in Energieverbrauchs technologien
einerseits und für den Unterhalt und Betrieb dieser Technologien andererseits.
Diese Unterteilung erschwert es häufig, Anreize für die Verantwortlichen zu
schaffen, in energieeffiziente Technologien im öffentlichen Sektor zu
investieren. Zur Beseitigung dieses Hindernisses bedarf es Veränderungen in
der öffentlichen Verwaltungs praxis.
Das herkömmliche System zur Kalkulation und Vergabe
der Entgeltverträge für Anbieter von Endenergietechnologien wie auch für
Installateure, Bauunternehmen und Architekten stellt häufig ein Hemmnis dar.
Dies liegt daran, dass diese Zahlungen in der Regel als Prozentsatz der
Gesamtinvestitions kosten festgelegt werden und nur wenig mit tatsächlichen
Leistungsdaten, so etwa der Energieeffizienz, zu tun haben. Um dies zu beheben
müsste ein Teil des Entgelts leistungsbezogen sein.
Stark schwankende Energiepreise halten von
Investitionen in die Energieeffizienz ab, da sie die Unsicherheit der
Amortisierungsdauer von Investitionen erhöhen. Ein größeres Bewusstsein für
Energiepreise und ihre Fluktuation in Verbindung mit einer besseren
Verbrauchserfassung wird mehr Möglichkeiten bieten, auf die Schwankungen zu
reagieren, sofern Energiedienstleistungen und entsprechende Maßnahmen zur
Verfügung gestellt werden.
1.2. Welche Rolle kommt Energiedienstleistungen bei
der Förderung der Endenergieeffizienz zu?
,Energiedienstleistungen für Endverbraucher" sind
diejenigen Dienstleistungen oder physischen Nutzeffekte, die dem
Endverbraucher durch die Nutzung der Energie in einem integrierten Paket
geboten werden, einschließlich der Technologie zur Erbringung dieser
Dienstleistungen. Beispiele: Raumheizung, Beleuchtung, Heißwasser,
Beförderung, Herstellung von Erzeugnissen usw., für die jeweils
Qualitätsnormen gelten können. [4] Energiedienstleistungen für Endverbraucher
benötigen also eine Kombination von Energie (entweder gewerblicher Art oder
durch passive Mittel aus der Umwelt erhaltene Energie) und Energie nutzende
Geräte oder Technologien. Die Bezahlung erfolgt bei Energie dienstleistungen
in Form eines einzigen Entgelts für die genutzte Energie und die beteiligte
Technologie. Diese Entgeltzahlung wird in der Regel unmittelbar von dem
Verbraucher geleistet, der die Energiedienstleistung in Anspruch nimmt. Eine
solche einzige Entgeltzahlung macht es einfacher, die tatsächlichen Kosten der
betreffenden Energiedienstleistung mit anderen zu vergleichen. Beispielsweise
kann die Beleuchtung in einem Gebäude ein Paket von Dienstleistungen umfassen,
zu denen Leuchtmittel, Instandhaltung und Elektrizität gehören, wobei dieses
Paket eine im Vorhinein festgelegte Beleuchtungsintensität und -qualität (Lux)
gewährleistet und auf der Grundlage von EUR/m2 pro Jahr abgerechnet wird.
Werden ähnliche Beleuchtungsdienstleistungen von verschiedenen Unternehmen
angeboten, stehen Verbesserungen der Endverbrauchseffizienz, die auf diese
Weise einbezogen und abgerechnet werden, miteinander im Wettbewerb, um die
Gesamtkosten des Pakets ohne Minderung der Qualität oder des Umfangs der
erbrachten Dienstleistung zu verringern. Heizungsdienstleistungen, die in
EUR/m3 pro Jahr abgerechnet werden, sind ein weiteres Beispiel dieser Art von
Integration, die zu einer größeren Energieeffizienz wie auch zu einer größeren
wirtschaftlichen Effizienz führen kann. Dienstleistungen dieser Art werden
bereits in vielen Mitgliedstaaten praktiziert (siehe Anhang A).
[4] Die Qualität solcher Dienstleistungen ist
ebenfalls messbar. Der Heizungskomfort kann z. B. mit dem Fanger-Komfortindex
gemessen werden, die Qualität der Beleuchtung oder des Sehkomforts lässt sich
z. B. in Lux (unter Berücksichtigung der Farbtreue) messen.
Ein sehr wichtiges Element von
Energiedienstleistungen ist, dass der Preiswettbewerb zwischen
Energiedienstleistern zu einer Verringerung des Energieverbrauchs bei der
Erbringung der Dienstleistung führt, da die Kosten der verbrauchten Energie
einen erheblichen Teil - zuweilen den größten Teil - der Gesamtkosten der
Dienstleistung ausmachen. Die Optimierung der Gesamtkosten der Dienstleistung
wird durch Minimierung der Lebenszykluskosten der Dienstleistung erreicht.
Aufgrund dieser Kostenminimierung können die Marktkräfte die Steigerung der
Energieeffizienz bei der Erbringung von Energiedienstleistungen vorantreiben.
Energiedienstleistungen werden in der Regel durch
bestimmte Arten von Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz ergänzt,
beispielsweise durch Informationen, Anleitungen oder Bewertungen. Diese
Maßnahmen können auch Energieaudits, informative Abrechnungen usw. umfassen.
Für die Zwecke dieser Richtlinie sind ,Energiedienstleistungen" nur
integrierte Dienstleistungen für Endenergieverbrauchseffizienz, die einen
bedeutenden Anteil an energieeffizienter Endverbrauchstechnologie und die
notwendige Energie zu deren Betrieb bei Erbringung der Dienstleistung
umfassen. Andere Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz, z. B. Energie
sparende Leuchtmittel, Steuerungssysteme und Kesselaustausch, wären ebenfalls
als Energie dienstleistungen anzusehen, wenn sie mit der Lieferung von Energie
kombiniert werden. Auch ohne die Einbeziehung der Energielieferung sind solche
Maßnahmen für die Entwicklung des Markts für Energiedienstleistungen weiterhin
von großer Bedeutung.
2. Ziel, Anwendungsbereich und Schlüsselbestandteile
der vorgeschlagenen Richtlinie
Hauptziel des Vorschlags ist es, eine effizientere
Endenergienutzung zu gewährleisten. Einer der Hauptmechanismen dafür ist die
Unterstützung und Beschleunigung der Entwicklung eines reibungslos
funktionierenden, kommerziell bestandsfähigen und von Wettbewerb geprägten
Markts für kostenwirksame Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz.
Zusätzlich sind Marktsubventionen und staatliche Programme in gewissem Umfang
erforderlich, um einige der in Abschnitt 1.1 dargelegten Fälle von
Marktversagen zu beseitigen, was jedoch ohne Verzerrung des sich entwickelnden
Wettbewerbsmarkts geschehen muss. Diese Subventionen und
Unterstützungsmaßnahmen sollten einer rein kommerziell motivierten
Durchführung von Energiedienstleistungen, Energieeffizienzprogrammen und
anderen Energieeffizienzmaßnahmen weichen. Ein marktorientierter Ansatz könnte
auch durch die Einführung sogenannter ,weißer Zertifikate", handelbarer
Energieeffizienzzertifikate, geschaffen werden. Die Kommission sieht dies als
nächsten Schritt an, der möglicherweise in einigen Jahren gegangen werden
kann; gegebenenfalls wird sie dann einen Vorschlag vorlegen, der sich auf die
Erfahrungen einiger Mitgliedstaaten stützt, die derzeit solche
Zertifikatlösungen ausarbeiten und anwenden. Um das Ziel einer größeren
Endenergieeffizienz zu erreichen, werden die Mitgliedstaaten zu Folgendem
aufgerufen:
- Beseitigung von Hindernissen und Bereitstellung
glaubwürdiger Informationen sowie von Mechanismen, Instrumenten und Anreizen
für Unternehmen wie Energie versorger und Energieeinzelhandelsunternehmen,
Energiedienstleister, Geräte installateure, Berater und alle anderen
potenziellen und qualifizierten Anbieter von Energiedienstleistungen,
Energieeffizienzprogrammen und Energieeffizienz maßnahmen zu deren
Durchführung und Finanzierung.
- Festlegung allgemeiner nationaler Ziele einer
jährlichen kumulativen Energieeinsparung von 1 %, um die Endenergieeffizienz
zu fördern und das weitere Wachstum und die Bestands fähigkeit des Markts für
Energiedienstleistungen zu gewährleisten. Diese Verpflichtung ist als
Energievolumen auszudrücken, das aufgrund dieser Energie effizienz maßnahmen
eingespart werden soll. Ungeachtet der Gesamtenergieverbrauchsstrukturen, auf
die sich auch wirtschaftliche und strukturelle Entwicklungen auswirken,
sollten überprüfbare Auswirkungen in Form jährlicher Einsparungen in Höhe
eines Prozentpunktes kumulativ im Jahr vorliegen.
- Sicherstellung, dass Einzelhändler oder Versorger
für Elektrizität, Erdgas, Heizöl und Fernwärme Energiedienstleistungen
und/oder Energieaudits anbieten und aktiv fördern. Die Erbringung und
Durchführung dieser Dienstleistungen und Maßnahmen kann auch durch andere
qualifizierte und/oder zertifizierte Stellen erfolgen, aber die aktive
Partnerschaft der Energieanbieter bei diesem Unterfangen ist für das
ordnungsgemäße Funktionieren des Markts von wesentlicher Bedeutung.
Energiedienstleistungen und Energieeffizienzmaßnahmen sollten in allen
Endverbrauchs sektoren angeboten werden, einschließlich des Haushaltssektors
und des gewerblichen Sektors, des öffentlichen Sektors und für kleine und
mittlere Unternehmen, jedoch ausschließlich der energieintensivsten
verarbeitenden Industrien, wo es bereits Anreize für Energieeffizienz
maßnahmen gibt. Für Systeme zur Qualifizierung, Zertifizierung und
Akkreditierung von Energiedienstleistern ist ebenfalls zu sorgen.
- Ernennung einer Stelle, die die
Einsparverpflichtungen und die Verpflichtung zur Erbringung von
Energiedienstleistungen überwacht und die Aufgabe hat, die Erfuellung dieser
Verpflichtungen zu beaufsichtigen und zu überprüfen.
- Schaffung öffentlich beaufsichtigter
Finanzierungsmöglichkeiten für Maßnahmen zur Steigerung der
Endenergieeffizienz, insbesondere für Investitionen mit vergleichsweise langer
Amortisationsdauer oder hohen Transaktionskosten. Die Durchführung durch einen
zertifizierten oder qualifizierten Anbieter von Endenergie dienstleistungen
(einschließlich Energieversorgungs- und/oder Energieeinzelhandels unternehmen,
Energiedienstleistern, Installateure usw.) auf Wettbewerbs basis kann auf
diese Weise mit Finanzierungs möglichkeiten wie Darlehen, Zuschüssen,
Subventionen usw. gefördert werden.
- Sicherstellung, dass der öffentliche Sektor in
jedem Mitgliedstaat mit gutem Beispiel hinsichtlich Investitionen,
Instandhaltung und anderer Ausgaben für Energie verbrauchende Ausrüstung,
Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienz maßnahmen vorangeht. Zu
diesem Zweck hat jeder Mitgliedstaat ein Ziel festzulegen, das als jährliche
Steigerung der Gesamtenergieeffizienz im öffentlichen Sektor kumulativ um 1,5
% pro Jahr, die der Durchführung von Energiedienstleistungen, Energieeffizienz
programmen und anderen Energieeffizienzmaßnahmen im öffentlichen Sektor
zuzurechnen ist, auszudrücken. Die Erfuellung dieses Ziels setzt
möglicherweise voraus, dass ein Teil aller Neuinvestitionen und
Instandhaltungsaufwendungen für Energie und mit Bezug zu Energie im Einklang
mit Energieeffizienz-Leitlinien [5] getätigt wird, was in den gemeinschafts
rechtlich festgelegten allgemeinen Regeln für die öffentliche Beschaffung
zulässig ist.
[5] Die Nutzung des öffentlichen Beschaffungswesens
als Mittel zur Förderung der Energieeffizienz wird auch in einer Entschließung
des Rates vom 7. Dezember 1998 empfohlen.
- Verpflichtung der Regulierungsbehörden der
Mitgliedstaaten oder entsprechender Stellen für die Energieverteilung und den
Einzelhandelsverkauf von leitungsgebundener Energie, Maßnahmen zu ergreifen,
um innovative Tarife, Bestimmungen zur Kostendeckung oder Ertragsdeckelung
(,revenue caps") und ähnliche Instrumente sowie Verpflichtungen zur Förderung
von Energiedienstleistungen, Energieeffizienz programmen und anderen
Energieeffizienz maßnahmen als Mittel zur Ertrags optimierung einzuführen.
- Aufstellung von Energieeffizienzprogrammen, die die
Durchführung von Energie dienstleistungen und Energieeffizienzmaßnahmen wie
Energieaudits, Energie- und Tarifberatung, Bereitstellung von
Finanzinstrumenten für Energieeinsparungen usw. fördern und erleichtern.
- Sicherstellung, dass der individuelle Verbrauch von
Endverbrauchern zu wettbewerbsfähigen Kosten erfasst wird und sie informative
Rechnungen erhalten, die ihrem tatsächlichen Energieverbrauch und, soweit
möglich und angemessen, dem tatsächlichen Verbrauchszeitpunkt entsprechen. Die
Verbrauchserfassung und Rechnungslegung sollte daher Informationen zu Preisen
und zum Verbrauch sowie weitere technische Einzelheiten umfassen, die es den
Verbrauchern ermöglichen, ihren eigenen Verbrauch zu steuern. Im Allgemeinen
haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass Verbrauchserfassung und
Rechnungslegung so ausgelegt sind, dass die Kunden jedwede
Energiedienstleistungen, Energieeffizienzprogramme und andere ihnen angebotene
Energieeffizienz maßnahmen uneingeschränkt nutzen können.
- Berichterstattung zur Verwaltung und Umsetzung
dieser Richtlinie.
Die vorgeschlagene Richtlinie sollte unter Beachtung
des durch die Richtlinien für die Elektrizitäts- und Gasmärkte [6]
geschaffenen Rahmens umgesetzt werden, einschließlich der Grundversorgungs
pflicht, die die Kunden zum Bezug von Elektrizität einer bestimmten Qualität
innerhalb des betreffenden Gebiets zu vernünftigen, leicht und eindeutig
vergleichbaren und transparenten Preisen berechtigt.
[6] Richtlinie 2003/54/EG und Richtlinie 2003/55/EG.
Drei der sechs Durchführungsartikel der Richtlinie
93/76/EWG wurden durch Artikel der Richtlinie 2002/91/EG über die
Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden überholt. Da der vorliegende Vorschlag die
drei verbleibenden Elemente der Richtlinie 93/76/EWG, nämlich die individuelle
Energieverbrauchserfassung und -abrechnung (Artikel 3), die Drittfinanzierung
von Energieeffizienzinvestitionen im öffentlichen Bereich (Artikel 4) und
Energieaudits in der Industrie (Artikel 7), abdeckt, kann die Richtlinie
93/76/EWG bei Annahme dieses Vorschlags aufgehoben werden.
3. Potenzial, Ziele, Auswirkungen und der Markt
3.1. Das Energieeinsparpotenzial insgesamt
Es wird derzeit geschätzt, dass es aufgrund der
vielen Marktbarrieren und der noch vorhandenen Markt unvollkommenheiten ein
sehr großes wirtschaftliches Potenzial in Form noch nicht verwirklichter
Energieeinsparungen gibt. Für die Industrie wird das bis 2010 realisierbare
Einsparpotenzial auf rund 17 % des derzeitigen Endverbrauchs geschätzt. Für
den Haushalts- und Dienstleistungssektor beträgt es 22 % und für den Verkehr
14 % (ohne Verlagerungen der Verkehrsträgeranteile) [7].
[7] MURE-Modellschätzung auf der Grundlage
derzeitiger Energiepreise. Europäische Kommission, 2003.
Der Gesamtverbrauch an Endenergie in der EU ist somit
rund 20% höher als rein wirtschaftlich zu rechtfertigen ist. Nach Schätzungen
einer SAVE-Studie [8] lassen sich durch Energieeffizienzmaßnahmen und
Nachfragemanagement mittelfristig (über 10-15 Jahre) drei Viertel dieser
kostenwirksamen Einsparungen, d. h. 15 %, problemlos realisieren. Die Studie
kommt auch zu dem Schluss, dass ein Ziel von 1 % pro Jahr kumulativ für
Einsparungen aufgrund verbesserter Energieeffizienz und
Energiedienstleistungen daher als realistisches Mindestniveau für die
Steigerung der Energieeffizienz in der EU insgesamt und in den einzelnen
Mitgliedstaaten anzusehen ist. Das technische Einsparpotenzial liegt bei etwa
40 % [9], und somit noch über dem wirtschaftlichen (kostenwirksamen)
Einsparpotenzial.
[8] SAVE-Studie: ,Completing the market for
Least-Cost Energy Services". Wuppertal Institut für Klima, Umwelt, Energie,
Deutschland, 2000.
[9] Grünbuch zur Versorgungssicherheit, Europäische
Kommission, 2000.
Erfahrungen mit verschiedenen Programmen in einer
Reihe von EU-Mitgliedstaaten und nicht der EU angehörenden Ländern zeigen,
dass jährliche Einsparungen von 0,5 bis 1 % verglichen mit dem Markttrend
allein im Elektrizitätssektor möglich sind, wenn Investitionen von rund 1 bis
2 % des Umsatzes aus dem Elektrizitätsverkauf jährlich vorgenommen werden.
[10] Da dem eine durchschnittliche Lebensdauer der Maßnahmen von 8 Jahren
zugrunde liegt, ergibt sich daraus ein Nutzen-Kosten-Verhältnis von 4:1.
[10] SAVE-Studie ,Completing the market for
Least-Cost Energy Services", Wuppertal Institut für Klima, Umwelt, Energie,
Deutschland, 2000.
Das große Energieeffizienzpotenzial wird auch in
anderen Studien [11], [12] und Präsentationen [13] hervorgehoben, die alle den
realistischen Charakter eines jährlich kumulativen Einsparziels von 1 %
stützen. Dieses Ziel wird nicht nur durch Studien mit Szenarien und Modellen
gestützt, sondern auch durch reale Projekte in verschiedenen Mitgliedstaaten.
Bewertungen dieser Projekte zeigen ebenfalls, dass typische
Energieeffizienzprojekte häufig ein Einsparpotenzial von 15-35 % haben (siehe
auch Anhang A der Begründung). Die SAVE-Studie ergab einen
volkswirtschaftlichen Nettogewinn von 10 Mrd. EUR und eine Emissionsminderung
von 230 Mio. t CO2-Äquivalent über einen Zeitraum von 10 Jahren bei einer
jährlichen Energieeinsparung von 1 %.
[11] Harmelink, Graus, Blok, ,Low Carbon Electricity
Systems, Methodology & Results for the EU", Ecofys-Studie 2002.
[12] Bericht zum Europäischen Programm zum
Klimawandel, Europäische Kommission, 2001.
[13] Pagliano, Politecnico di Milano, Proceedings of
the 1st European Conference on Energy Service Companies, Mailand, 2003.
Ohne Einschränkung des Komforts oder Lebensstandards
kann der Energieverbrauch somit ohne zusätzliche Nettokosten - und in vielen
Fällen mit negativen Kosten - um mindestens ein Fünftel gesenkt werden, weil
die eingesparte Energie so wertvoll ist, dass sie die Investitionskosten in
einer angemessen Zeitspanne (weit innerhalb der technischen Lebensdauer der
Investition) ausgleicht und auch die Verzinsung abdeckt. [14] Bei
Berücksichtigung der externen Kosten wäre der Nutzen noch größer. Beim
heutigen Stand würde eine Energieeinsparung von einem Fünftel beim
Primärenergieverbrauch mehr als 8400 PJ/Jahr oder 200 Mio. t Öl im Jahr
entsprechen.
[14] Es wurden zahlreiche Studien zur Abschätzung des
Einsparpotenzials und der Möglichkeiten zur Verringerung der CO2-Emissionen im
Gebäudesektor durchgeführt. Die Ergebnisse fielen je nach den zugrunde
gelegten Annahmen zum Wirtschaftswachstum, zu der Einführungs geschwindigkeit
neuer Technologien und zum Verlauf der Kosten-, Preis- und Erfahrungskurven
unterschiedlich aus. Im gesamten Gebäudesektor, auf den 40 % des
Endenergieverbrauchs in der EU entfallen, stellen Optionen, die negative oder
keine Kosten verursachen, über 50 % des ermittelten Reduktionspotenzials dar,
wenn eine reale Rendite von 4 % zugrunde gelegt wird. Als Optionen mit
negativen oder keinen Kosten gelten Investitionen, bei denen die bewirkten
Einsparungen ausreichen, um die Kapitalkosten und die Kosten der
Instandhaltung, des Betriebs und der Verzinsung innerhalb der normalen
(durchschnittlichen) technischen Lebensdauer der betreffenden Technologie zu
decken. Quelle: ECOFYS-Studie, ,Economic Evaluation of Sectoral Emission
Reduction Objectives for Climate Change", in Auftrag gegeben von der
Europäischen Kommission, Januar 2001.
Diese Einsparung würde sich positiv auf die
industrielle Wettbewerbsfähigkeit der EU auswirken, indem sie die Kosten
verringert und die Wirksamkeit und den Mehrwert der für den Binnenmarkt wie
auch für Exportmärkte erzeugten Güter erhöht. Außerdem wurde auch eine
merkliche Steigerung der Beschäftigung berechnet. Die Handelsbilanz würde sich
ebenfalls verbessern, da die Energieeinfuhren verringert würden, was der
zunehmenden Energieeinfuhrabhängigkeit (derzeit 50 %) entgegenwirken würde.
Zudem ergäben Investitionen in die Energieeffizienz aufgrund ihres dezentralen
Charakters positive Auswirkungen auf die Regionen und den Zusammenhalt.
Letztlich wird bei Erreichen des Einsparziels von 1 %
nach Schätzungen fast die Hälfte der CO2-Emissionsminderung erreicht, die zur
Einhaltung der EU-Zusagen nach dem Kyoto-Protokoll erforderlich ist [15].
[15] ,Energieeffizienz in der Europäischen
Gemeinschaft - Ansätze für eine Strategie des rationellen Energie einsatzes",
Mitteilung der Kommission, KOM(1998) 246 endg. vom 29.4.1998.
Obschon die gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen
Rechtsvorschriften und andere freiwillige und nicht auf Rechtsvorschriften
beruhende Maßnahmen zu einer Steigerung der Endenergieeffizienz beigetragen
haben, ist es immer noch nötig, Hemmnisse zu beseitigen, die weiterhin
verhindern, dass diese potenziellen Einsparungen in vollem Umfang erzielt
werden, und es muss ein Rahmen und ein bestandsfähiger langfristiger Markt für
kommerzielle Energiedienstleistungen, Energieeffizienz programme und andere
Energieeffizienzmaßnahmen geschaffen werden.
3.2 Das vorgeschlagene allgemeine Einsparziel von 1 %
und das Ziel für den öffentlichen Sektor von 1,5 %
Der Gesamtenergieverbrauch in den Mitgliedstaaten
schwankt von Jahr zu Jahr aufgrund einer Vielzahl von Gründen, unter anderem
wegen eines veränderten Umfangs der Wirtschaftstätigkeit (BIP), wegen
struktureller Veränderungen, beispielsweise durch den Ersatz energieintensiver
Grundstoffindustrien durch weniger Energie verbrauchende
Dienstleistungsbranchen, wegen schwankender Wetterbedingungen (Gradtage) und
schließlich auch wegen einer tatsächlich gestiegenen Energieeffizienz.
Der letztgenannte Faktor, wirkliche Verbesserungen
der Energieeffizienz, ist das Ziel des allgemeinen Einsparziels von 1 % in
diesem Vorschlag [16], ebenso des Einsparziels von 1,5 % für den öffentlichen
Sektor.
[16] Um eine Doppelerfassung zu vermeiden, sind
Energieverbrauchs- und Energieeffizienzmaßnahmen in den Industrieproduktions
prozessen, die von den Richtlinien zum Emissionshandel und zur IVVU erfasst
werden, hier ausgenommen, sodass rund 75 % des Endenergieverbrauchs erfasst
werden.
Das allgemeine Einsparziel in diesem Vorschlag wird
als Energievolumen ausgedrückt, das aufgrund von Energieeffizienzmaßnahmen für
die im Richtlinienvorschlag definierten Endkunden eingespart werden sollte.
Der Umfang der angestrebten Einsparungen beläuft sich
auf 1 % des durchschnittlichen Verbrauchs dieser Endkunden in dem
Fünfjahreszeitraum unmittelbar vor Umsetzung der vorgeschlagenen Richtlinie.
[17] Dieses jährlich aufgrund von Effizienzmaßnahmen einzusparende
Energievolumen soll laut Vorschlag für einen Zeitraum von sechs Jahren
festgelegt werden.
[17] Dieser Basiszeitraum und das sich daraus
ergebende Einsparvolumen werden für die gesamte Geltungsdauer des Einsparziels
zugrunde gelegt.
Zur Umsetzung der vorgeschlagenen Richtlinie und zur
Erfuellung des darin festgelegten Ziels werden die Mitgliedstaaten Folgendes
tun müssen:
(1) Ermittlung des durchschnittlichen
Gesamtverbrauchs der im Richtlinienvorschlag definierten Endkunden anhand
verfügbarer amtlicher Statistiken der letzten fünf Jahre vor Umsetzung der
vorgeschlagenen Richtlinie.
(2) Berechnung von 1 % des obigen durchschnittlichen
Gesamtverbrauchs an End energie (ausgedrückt in PJ, Mio. t Öläquivalent oder
TWh), das jährlich über einen Zeitraum von sechs Jahren aufgrund von
Energieeffizienzmaßnahmen einzusparen ist.
(3) Quantifizierung und Überprüfung der Auswirkungen
der getroffenen oder zu treffenden Maßnahmen unter Verwendung der Leitlinien
von Anhang IV des Vorschlags. Nach diesen Leitlinien können quantifizierbare
Einsparungen allen durchgeführten Energie dienstleistungen,
Energieeffizienzprogrammen und anderen Energie effizienz maßnahmen,
einschließlich solcher, die bereits seit 1991 durchgeführt wurden, zugeordnet
werden. Ebenfalls erfasst werden Maßnahmen wie Energiesteuern, Bauvorschriften
und Informationskampagnen.
Effizienzmaßnahmen wirken sich durchschnittlich für
eine Dauer von 8 bis 10 Jahren aus, wobei einige Maßnahmen noch länger
nachwirken. [18] Durch die jedes Jahr erfolgende Einleitung neuer Maßnahmen,
die zur Erzielung einer Einsparung von 1 % ausreichen, werden sich die
Einsparungen im ersten Jahr in einer Verringerung des Verbrauchs um 1 %
auswirken. Wegen der anhaltenden Wirkung und des kumulativen Effekts der
Einsparungen wird sich die Verringerung im zweiten Jahr auf 2 %, im dritten
Jahr auf 3 % usw. belaufen. Im sechsten Jahr wird der Energieverbrauch des
erfassten Sektors um 6 % verringert.
[18] SAVE-Studie ,Completing the Market for
Least-Cost Energy Services", Wuppertal Institut für Klima, Umwelt, Energie,
Deutschland, 2000.
Dieses Energieeinsparziel schließt einen Anstieg des
Energieverbrauchs nicht aus, zum Beispiel aufgrund eines starken
Wirtschaftswachstums oder struktureller Veränderungen. Durch die
Quantifizierung und Überprüfung der Einsparungen kann belegt werden, dass der
Energieverbrauch ohne diese Maßnahmen noch höher ausgefallen wäre.
Beispiel: Ein Land, das einen durchschnittlichen
jährlichen Endenergieverbrauch von 100 Einheiten in den vorangehenden fünf
Jahren ermittelt hätte, müsste sechs Jahre lang jährlich eine Einheit
einsparen. Es ist durchaus möglich, dass der Energieverbrauch dieses Landes in
den Folgejahren weiter ansteigen könnte, selbst nachdem umfangreiche Energie
einspar maßnahmen durchgeführt wurden. Im Zusammenwirken von Wachstum,
strukturellen Veränderungen und durchgeführten Effizienzmaßnahmen könnte es
beispielsweise immer noch zu einem Anstieg des Energieverbrauchs auf 102, 103,
104, 105, 106, 107 Einheiten in diesen sechs Jahren kommen. Um die Erfuellung
des Einsparziels von 1 % pro Jahr nachzuweisen, sollte durch die
Quantifizierung und Überprüfung dann belegt werden können, dass der Verbrauch
ohne die getroffenen Effizienzmaßnahmen 103, 105, 107, 109, 111 und 113
Einheiten betragen hätte. Im sechsten Jahr hätte der Verbrauch also immer noch
um 6 Prozentpunkte unter dem sonst erreichten Verbrauchsniveau gelegen, sodass
das Ziel erreicht worden wäre.
Für diejenigen Länder, die bislang noch keine
umfangreichen Maßnahmen zur Energie einsparung ergriffen haben -
beispielsweise die Beitrittsländer -, wird er vergleichsweise einfacher sein,
dieser Verpflichtung nachzukommen. In diesem Fall ist das Potenzial für
vergleichsweise kostengünstige Einsparmaßnahmen wesentlich größer. [19]
Gleichermaßen werden für diejenigen Länder, die bereits größere Anstrengungen
zur Energie einsparung unternommen haben, die Auswirkungen dieser Maßnahmen ab
1991 berücksichtigt (siehe Anhang I).
[19] Energiecharta, Länderberichte 2002 und 2003.
Das Ziel für den öffentlichen Sektor ist ebenfalls
als aufgrund von Energieeffizienz maßnahmen des öffentlichen Sektors
einzusparendes Energievolumen angegeben. Es beläuft sich auf 1,5 % jährlich
und ist damit anspruchsvoller als das allgemeine Ziel. Die Energieeffizienz
ist eine Strategie für den Umgang mit knappen öffentlichen Mitteln, wenn
gleichzeitig maßgebliche Herausforderungen für Energie und Klima zu meistern
sind, indem das Konzept des ,Führens durch Vorbilder" angewendet wird.
Der im öffentlichen Sektor durch eine verbesserte
Energieeffizienz erzielbare Nutzen ist erheblich. Auf den öffentlichen Sektor
(national, regional und lokal) entfallen in den meisten Mitgliedstaaten rund
10 % des jeweiligen gesamten Energieverbrauchs. Mit zusätzlichen Investitionen
in die Energieeffizienz, die sich für die EU-15 über einen Zeitraum von 20
Jahren nur auf 80 Mio. EUR beliefen, werden bis 2020 jährliche Energie
einsparungen in Höhe von 9 bis 13 Mrd. EUR als realistisches Potenzial
angesehen [20].
[20] ,Harnessing the Power of the Public Purse",
Europäische PROUST-Studie zur Energieeffizienz im öffentlichen Sektor,
SAVE-Programm, Europäische Kommission, März 2003.
In Italien müssen öffentliche Verwaltungen
Energiesparlösungen durchführen, wo sich diese als technisch und
wirtschaftlich machbar erweisen. Besondere Leitlinien für eine
energieeffiziente öffentliche Beschaffung bestehen in Deutschland, Finnland,
den Niederlanden, Österreich, Schweden und dem Vereinigten Königreich. Im
Vereinigten Königreich umfassen die Leitlinien für die öffentliche Beschaffung
staatlicher Stellen auch für die Anbieter geltende Anforderungen im
Zusammenhang mit dem Energieverbrauch. Ein Energieeinsparziel von 1 % im Jahr
gilt dort auch für den Staatshaushalt. Außerhalb der EU bestehen derartige
Leitlinien in Japan, der Schweiz und den USA. Besondere Bestimmungen zur
Gewährleistung der Energieeffizienz öffentlicher Gebäude gibt es in
Deutschland, Finnland, Frankreich, Italien, Österreich und der Schweiz. Die
US-Regierung hat Gesamtziele für Energieeinsparungen in Einrichtungen der
Bundes regierung und für damit verbundene Verringerungen der
Treibhausgasemissionen verabschiedet. Dazu gehören besondere Anweisungen für
die Beschaffung energieeffizienter Erzeugnisse, die sich für die
Energy-Star-Kennzeichnung qualifizieren, sowie (bei Kategorien ohne
Energy-Star-Kennzeichnung) von Erzeugnissen, die zu den 25 % der
effizientesten Modelle auf dem Markt gehören gemäß Feststellung des Federal
Energy Management Program des US Department of Energy (DOE/FEMP [21]).
[21] ebenda
Der öffentliche Sektor vieler EU-Mitgliedstaaten und
Beitrittsländer ist durch eine kooperative Beschaffung und gemeinsame
Beschaffungsbehörden gekennzeichnet. Solche Beschaffungsstellen gibt es in
Deutschland, Finnland, Frankreich, Irland, Italien, den Niederlanden,
Österreich, Polen, Schweden, der Slowakei, Ungarn und dem Vereinigten
Königreich.
Aufgrund des großen Einsparpotenzials in Verbindung
mit den zahlreichen vorhandenen Leitlinien der Mitgliedstaaten und der
Existenz großer Beschaffungsstellen ist ein anspruchs volleres Ziel für den
öffentlichen Sektor möglich.
3.3 Die wirtschaftlichen Auswirkungen der
Einsparziele
Die Mitgliedstaaten entscheiden, wie das allgemeine
Ziel und das Ziel für den öffentlichen Sektor am besten erreicht werden.
Welche Industriezweige und Stellen des öffentlichen Sektors ausgewählt werden,
liegt ebenfalls im Ermessen der Mitgliedstaaten. Die Auswirkungen auf einzelne
Industriezweige hängen daher von den Entscheidungen der Mitgliedstaaten bei
der Festlegung der Pläne zur Realisierung der kosten wirksamsten Einspar
potenziale ab. Im Allgemeinen lässt sich aber Folgendes zu den wesentlichen
Sektoren sagen.
Energieversorger und Energieeinzelhändler
Die zunehmende Nutzung (integrierter)
Energiedienstleistungen sowie steigende Investitionen in die Energieeffizienz,
die sich aus der vorgeschlagenen Richtlinie ergeben, werden einen Mehrwert für
die Energieversorgungsbranche darstellen und eine größere Produkt
differenzierung sowie eine größere Wettbewerbsfähigkeit auf der Grundlage
anderer Faktoren als dem Preis (z. B. Produktqualität) ermöglichen. Dadurch
wird die Produktivität (Mehrwert/Mannstunde) gesteigert, was zu höheren
Erträgen führen und größere Gewinnmargen erlauben sollte. Bei
Energieeinzelhandels- und Energieversorgungsunternehmen kann es zu
rückläufigen Energie verkäufen an Einzelkunden kommen, was aber mehr als
ausgeglichen werden kann durch höhere Erträge neuer und beibehaltener Kunden
sowie durch größere Gewinnmargen aus dem Verkauf hochwertiger Dienstleistungen
im Vergleich zum alleinigen Verkauf von Energie [22]. Die in diesem Vorschlag
dargelegten Ziele und Verpflichtungen sowie die anderen vorgeschlagenen
Maßnahmen werden zur Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen beitragen, die
Einzelhändlern den Markteintritt einfacher machen werden. Dies wird mit
fortschreitender Marktliberalisierung immer wichtiger werden. Die jetzt
erfolgende Förderung dieses Wettbewerbs auf dem Markt für
Energiedienstleistungen wird es auch einer größeren Zahl kundenorientierter
lokaler Einzelhandelsunternehmen erlauben, die anhaltende Marktkonzentration
zu überleben.
[22] Zwar wird aufgrund der Marktliberalisierung mit
einem Beschäftigungsrückgang in der Energie versorgung um 10 % gerechnet, doch
sollte der Ausbau des Energiedienstleistungsmarkts, auf dem vielfach dieselben
Qualifikationen gefordert werden, dies zu einem großen Teil ausgleichen.
Quelle: ,Employment effects of future developments in the European Energy
Market", A Technology Consultants, Den Haag, 1996.
Der Vorschlag gibt den Energieversorgungsunternehmen
auch größere Möglichkeiten, sich statt für Investitionen in Versorgungs- und
Verteilungssysteme für das Nachfragemanagement als Mittel zur Reaktion auf
erwartete Nachfragesteigerungen zu entscheiden. Energieversorger können sich
für Investitionen in die Energieeffizienz und ähnliche Nachfrage management
maßnahmen entscheiden, um Spitzenlasten beherrschen und hohe Investitionen in
die Verteilsysteme verschieben, koordinieren und zeitlich umplanen zu können.
Da sich gezeigt hat, dass Investitionen in die Energieeffizienz als um mehr
als 30 % kostengünstiger als Elektrizität zu Nebenzeiten - von
Spitzenlastzeiten gar nicht zu reden - sind und auch kostengünstiger und
akzeptabler als Investitionen in die Infrastruktur für die Verteilung, ist
diese höhere Flexibilität für die Versorgungsunternehmen eindeutig von
wirtschaftlichem Wert. (Die externen Umweltkosten, die hier nicht
berücksichtigt sind, bewirken einen zusätzlichen gesellschaftlichen Nutzen,
der die Regulierer vor eine Herausforderung stellt, da das Verteilungs system
eine regulierte Funktion der Elektrizitätswirtschaft bleiben wird) [23].
[23] Die Richtlinien 2003/54/EG und 2003/55/EG über
gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitäts- und Erdgasbinnenmarkt und zur
Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG bzw. der Richtlinie 98/30/EG haben die
Möglichkeit zur Nutzung der Nachfragesteuerung als Alternative zu neuen
Versorgungskapazitäten eingeführt, sodass die Behörden der Mitgliedstaaten
entweder neue Kapazitäten oder Energieeffizienz- und Nachfragesteuerungs
maßnahmen ausschreiben können. Nationale Regulierungsbehörden sind in diesen
Richtlinien ebenfalls aufgerufen sicherzustellen, dass die Tarife für
Übertragung und Verteilung diesen Maßnahmen zur Nachfragesteuerung Rechnung
tragen, sodass eine Kostendeckung und eine angemessene Gewinnspanne bei der
Festsetzung solcher Tarife möglich sind.
Produzierendes Gewerbe, Bauwirtschaft und KMU
Die energieintensiven Branchen und andere
Industriezweige mit hohen Emissionen, die in Anhang I der
Emissionshandelsrichtlinie [24] aufgeführt sind, und die Industriezweige, die
in Anhang I der IVVU-Richtlinie [25] aufgeführt sind, sind aus dem
Anwendungsbereich der vorgeschlagenen Richtlinie ausgenommen. Das bedeutet,
dass rund 75 % der EU-Industrie und deren Einsparpotenzial von dem
vorliegenden Vorschlag erfasst werden.
[24] ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32-46.
[25] ABl. L 257 vom 10.10.1996, S. 26-40.
Die verbleibenden nicht energieintensiven
verarbeitenden Industriezweige, wie KMU, die Fertigungsindustrie, die
Bauwirtschaft und die Dienstleistungsbranche, sollten zusammen mit den
Haushalten und dem Verkehrssektor das Einsparziel erfuellen. Es ist jedoch
Sache der Mitgliedstaaten zu entscheiden, wie das Einsparziel verwirklicht
werden soll, sodass eine genaue Bewertung der Auswirkungen auf jeden Sektor
schwierig ist.
Wie bereits ausgeführt wurde, weisen
Energieeffizienzmaßnahmen jedenfalls im Allgemeinen ein gutes
Kosten-Nutzen-Verhältnis auf, und wenn die Politik der Mitgliedstaaten so
gestaltet wird, dass die kostenwirksamsten Maßnahmen zuerst getroffen werden
und die Gewinne den Investoren zugute kommen, werden die Auswirkungen für alle
einbezogenen Sektoren positiv sein.
Außerdem wird in denjenigen Sektoren, die unmittelbar
mit der Durchführung der Einspar maßnahmen oder der Bereitstellung
energieeffizienter Erzeugnisse befasst sind, natürlich ein sehr positiver
Beschäftigungs- und Gewinneffekt bewirkt.
Für die Beschäftigung im produzierenden Gewerbe und
in der Bauwirtschaft wurde ein maßgeblich positiver Nettoeffekt einer
jährlichen Verbesserung der Energieeffizienz um 1 % ermittelt, auch bei
Einbeziehung aller mittelbaren und unmittelbaren makroökonomischen Faktoren,
einschließlich des verringerten Energieverbrauchs, der Auswirkungen auf
Energiepreise, eines verringerten Mehrwertsteueraufkommens usw. Die stärksten
Auswirkungen zeigen sich erwartungsgemäß bei angelernten Arbeitskräften in den
Bauhandwerken, was auch die stärksten regionalpolitischen Auswirkungen hat
[26].
[26] ,Employment Impacts of Energy Conservation
Schemes", ECN , Oktober 1999.
Im produzierenden Gewerbe wird sich eine Verbesserung
der Energieeffizienz um 1 % erst einmal in einer Senkung der Kosten der
peripheren Produktionstechnologie, wie Druckluft, Pumpen, Beleuchtung,
Belüftung usw., auswirken. Die zunehmende Nachfrage nach energieeffizienten
Modellen und deren Mehrwert wird diese Modelle auch für die
Erzeugnishersteller interessanter machen, da solche Erzeugnisse anfangs in der
Regel höhere Gewinnmargen aufweisen. Die Marktanteile im Heimatmarkt und auf
Exportmärkten steigen. Die Umrüstkosten für den Umstieg auf die Herstellung
effizienterer Modelle gehen zurück, da sich aufgrund der EU-weiten Steigerung
der Energieeffizienz um 1 % im Jahr Größenvorteile ergeben und die
Marktentwicklung besser vorhersehbar sein wird. Kleine und mittlere
Unternehmen werden von den Senkung der Transaktionskosten und anderer mit
Investitionen in die Energieeffizienz verbundenen Kosten besonders
profitieren.
In der Automobilindustrie wird ebenfalls eine
Effizienzsteigerung als Ergebnis der zunehmenden Nachfrage nach
energieeffizienten Technologien und Dienstleistungen erwartet. Das
Effizienzstreben wird weiterhin neue Märkte daheim und im Ausland öffnen. Im
Kraftstoffbereich werden eine höhere Energieeffizienz und
Energiedienstleistungen, auch aufgrund des Zusammenhangs von Effizienz und
Sicherheit (z. B. Einhaltung des vorgeschriebenen Reifenfuelldrucks), zu einem
positiven gesellschaftlichen Nutzen in Form einer Senkung der Zahl der
Unfallopfer führen. Eine Verschiebung der Verkehrsträgeranteile aufgrund der
gesteigerten Energieeffizienz wird ebenfalls gesamtgesellschaftliche Vorteile
in Form einer Verringerung von Staus und örtlicher Umweltbelastung haben.
Auch die Verbraucher werden in erheblichem Maß von
der kostenwirksamen Steigerung der Energieeffizienz um 1 % profitieren. Die
höhere Produktion und Verfügbarkeit energieeffizienter Modelle wird deren
Herstellungs stückkosten und Preis verringern. Zunehmender Wettbewerb auf
diesem Produktmarkt wird eine optimale Produktion und einen Preis auf
Grenzkostenniveau gewährleisten. Die Kosten für die Verbraucher, insbesondere
die Lebenszykluskosten, von Beleuchtung, Heizung, Kühlung usw. werden mit
zunehmendem Angebot energieeffizienter Technologien bei fallenden Preisen
ebenfalls sinken.
3.4. Der Markt für Energiedienstleistungen und
Energieeffizienzmaßnahmen
Ein Großteil des heute bestehenden
Energieeinsparpotenzials kann tatsächlich erzielt werden, wenn ein Markt für
Energiedienstleistungen und für andere Maßnahmen zur Steigerung der
Endenergieeffizienz geschaffen wird. Wenn die nötigen Informationen zu
Energiedienstleistungen bereitgestellt und die vertraglichen, finanziellen und
rechtlichen Instrumente geschaffen werden, die Glaubwürdigkeit nachgewiesen
und Leistungs- und Einspargarantien gegeben sind und Endverbraucher und
Finanzmärkte rational reagieren, würde dies einen Markt für Energieeffizienz
schaffen, der ein Volumen von 5 bis 10 Mrd. EUR im Jahr hätte. [27] Außerdem
führt der Energieeffizienzmarkt zu einer erheblichen realen Wertschöpfung und
ist oft durch hochgradig arbeitsintensive Investitionen gekennzeichnet. Diese
führen zu vielen positiven Auswirkungen auf lokaler und regionaler Ebene,
beispielsweise zur Schaffung von Arbeitsplätzen bei großen Nachrüstvorhaben im
Gebäudesektor. [28]
[27] Proceedings der Grazer SAVE-Konferenz, EWA 2000,
und Proceedings der ECEEE-Sommerschule 2003.
[28] SAVE-Beschäftigungsstudie, Europäische
Kommission, 2001.
Der größte noch brachliegende Markt für
Energiedienstleistungen und Energieeffizienz maßnahmen ist der Gebäudesektor.
Auch das Potenzial zur Steigerung der Energieeffizienz im Verkehr wird als
hoch eingeschätzt, selbst wenn dabei die Auswirkungen einer Verschiebung der
Verkehrsträger anteile unberücksichtigt bleiben, die so groß sind wie die
potenziellen Einsparungen durch eine höhere Endenergieeffizienz.
Damit der Markt für Energieeffizienz erschlossen
werden kann, müssen professionelle Akteure als Mittler zwischen den Anbietern
von energieeffizienter Technologie, Gebäuden und Energie einerseits und den
Käufern und Nutzern dieser Güter andererseits tätig werden. In vielen Fällen
müssen als erstes die Kunden über die Vorteile der Energieeffizienz informiert
und von ihnen überzeugt werden, damit sie in die Lage versetzt werden,
energieeffiziente Technologien und Energieeffizienzmaßnahmen wirksam
einzusetzen. Anfänglich könnten die zusätzlichen Kosten für Information,
Kommunikation, Akquisition und Verwaltung die unmittelbar erzielbaren Gewinne
aus dem Verkauf von Energieeffizienz und Energiedienstleistungen überwiegen.
In solchen Fällen sind kollektiv finanzierte Programme erforderlich, um diese
Kosten aufzuteilen und zu verringern.
Eine Reihe anderer wichtiger Kriterien ist für die
Rentabilität von Energiedienstleistungen, Energieeffizienz programmen und
anderen Energieeffizienzmaßnahmen ausschlaggebend. Dazu gehören die Höhe des
Energieverbrauchs innerhalb einzelner Projekte und bekannte Energieeffizienz
steigerungsmöglichkeiten innerhalb des Projekts in Abgrenzung zur
Kostenwirksamkeit neuer Technologien im Rahmen der betreffenden Investition.
Darüber hinaus sind das Wissen über alternative Technologien und die
Verfügbarkeit von Finanzierungs mechanismen, einschließlich Mitteln aus der
Drittfinanzierung und leistungsbezogenen Verträgen, wichtige Kriterien für die
Ermittlung der Rentabilität von Energiedienstleistungen.
Durch leistungsbezogene Verträge wird eine
Kostenwirksamkeit gewährleistet, die auf einem berechneten und garantierten
kommerziellen Potenzial beruht. Das Volumen des potenziellen Markts für
leistungsbezogene Verträge über Energiedienstleistungen und
Energieeffizienzmaßnahmen in der EU wurde langfristig auf über 25 Mrd. EUR
geschätzt. [29]
[29] IEA, DSM-Durchführungsvereinbarung 2003.
In einer Reihe von Beitrittsländern sind die Konzepte
der Energiedienstleistungen und der kommerziellen Durchführung von
Energieeffizienzmaßnahmen so weit entwickelt wie in den Mitgliedstaaten. Daher
kann die Ausweitung des Energieeffizienzmarkts in diesen neuen Mitgliedstaaten
auf dieselbe Weise wie in den bisherigen Mitgliedstaaten erreicht werden.
4. Begründung für Massnahmen auf Ebene der
Gemeinschaft
4.1. Gegenwärtiges politisches Umfeld
Im Grünbuch zur Sicherheit der Energieversorgung
stellte die Kommission folgende Punkte heraus:
- Die Abhängigkeit der Europäischen Union von
externen Energielieferungen wird nach Schätzungen von einer derzeitigen
Einfuhrabhängigkeit von 50 % bis 2030 auf 70 % ansteigen, hauptsächlich
aufgrund eines gestiegenen Energieverbrauchs, wenn keine Maßnahmen ergriffen
werden.
- Die Europäische Union verfügt kurz- bis
mittelfristig über verhältnismäßig wenig Spielraum zur weiteren Beeinflussung
der Bedingungen für die Energieversorgung und -verteilung, sei es durch den
Aufbau neuer Kapazitäten oder die Verbesserung der Übertragung und Verteilung.
Daher müssen sich die Anstrengungen jetzt darauf konzentrieren, die
Endenergieeffizienz zu steigern und die Energienachfrage zu steuern, unter
anderem durch eine erhöhte Verfügbarkeit und Nachfrage nach Energieeffizienz
dienstleistungen.
- Da der Ausstoß von CO2 und anderen Treibhausgasen
in der EU weiter zunimmt, wird es immer schwieriger, angemessen auf die
Herausforderung zu reagieren, unsere Verpflichtungen nach dem Kyoto-Protokoll
zu erfuellen. Da 94 % der CO2-Emissionen - des verbreitetsten Treibhausgases -
durch menschliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Energienutzung
verursacht werden, verfügt dieser Bereich sowohl über die einzigartige Chance
als auch die Verantwortung, sowohl der Versorgungssicherheit als auch den
Problemen des Klimawandels Rechnung zu tragen und die industrielle
Wettbewerbsfähigkeit und die Beschäftigung zu stärken.
In der ,Mitteilung der Kommission über die
Durchführung der ersten Phase des Europäischen Programms zur Klimaänderung
(ECCP)" wurde eine ,Richtlinie zum Energienachfragemanagement" vorgeschlagen.
[30] Darin wird die Festlegung von Zielen für die Effizienzsteigerung und von
Investitionszielen durch die Mitgliedstaaten angeregt, [31] zusammen mit einem
Rahmen für die Durchführung und Finanzierung solcher Maßnahmen.
[30] KOM(2001) 580 endg.
[31] Sowohl das Europäische Parlament als auch der
Rat haben Initiativen zu Energiedienstleistungen in Entschließungen des
Parlaments und Schlussfolgerungen des Rates unterstützt (A5-0054/2001 und
Schlussfolgerungen des Rates 8835/00 und 14000/00 aus dem Jahr 2000). Der Rat
hat in seiner Entschließung vom 7. Dezember 1998 (ABl. C 394 vom 17.12.1998,
S. 1) einen Richtwert für die Verbesserung der Energieintensität des
Endverbrauchs um einen zusätzlichen Prozentpunkt jährlich als nützliche
Leitlinie für verstärkte Bemühungen in diesem Bereich gutgeheißen.
4.2. Vollendung des Energiebinnenmarkts
Die Richtlinien 2003/54/EG und 2003/55/EG über
gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitäts- und Erdgasbinnenmarkt und zur
Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG bzw. der Richtlinie 98/30/EG haben die
Möglichkeit zur Nutzung der Nachfragesteuerung als Alternative zu neuen
Versorgungskapazitäten eingeführt, sodass die Behörden der Mitgliedstaaten
entweder neue Kapazitäten oder Energieeffizienz- und Nachfragesteuerungs
maßnahmen ausschreiben können. [32] Nationale Regulierungsbehörden sind in
diesen Richtlinien ebenfalls aufgerufen sicherzustellen, dass die Tarife für
Übertragung und Verteilung diesen Maßnahmen zur Nachfragesteuerung Rechnung
tragen, sodass eine Kostendeckung und eine angemessene Gewinnspanne bei der
Festsetzung solcher Tarife möglich sind. [33] Die Mitgliedstaaten müssen auch
sicherstellen, dass alle kleinen und verwundbaren Kunden, einschließlich
kleiner und mittlerer Unternehmen, die Vorteile dieses Markts nutzen können,
und dass gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen, unter anderem bezüglich des
Umweltschutzes, gemäß den Richtlinien erfuellt werden.
[32] Artikel 7 der Richtlinie 2003/54/EG.
[33] Erwägungsgrund 18 der Richtlinie 2003/54/EG.
Während die Einzelhandelsmärkte für die Erzeugung und
Versorgung in den Bereichen Elektrizität, Gas , Kohle, Heizöl und Kraftstoffe
und zu einem gewissen Grad auch bei der Fernheizung und -kühlung dem
Wettbewerb geöffnet wurden, haben sich die Auswirkungen dieser Marktkräfte
bislang fast ausschließlich in einer höheren Effizienz auf der Angebots seite
niedergeschlagen. Es hat Verbesserungen bei der Erzeugung, Raffinierung,
Umwandlung und Verteilung von Energie gegeben. Dieser stärkere Wettbewerb hat
sich jedoch auf der Nachfrageseite des Energiemarkts nicht positiv in einer
verbesserten Endverbrauchseffizienz ausgewirkt. Eine Verbesserung des
Energiemarkts unter Einbeziehung der Nachfrageseite mit einer stärkeren
Konzentration auf die Endenergieeffizienz kann erreicht werden, wenn ein
stärker strukturierter, harmonisierter und formalisierter Markt für
Energieeffizienz entwickelt wird, wofür es der Quantifizierung, Zertifizierung
und Sicherstellung der Ergebnisse von Energieeffizienz investitionen bezüglich
der erzielten Energieeffizienzverbesserung bedarf. Dies wird als effiziente,
marktorientierte Methode zur Erreichung des Ziels, den Energiebinnenmarkt zu
vollenden, angesehen, und gleichzeitig einen wesentlichen Beitrag zur
Erreichung der Ziele im Bereich des Umweltschutzes und der
Versorgungssicherheit leisten.
4.3. Zusätzliche Auswirkungen von Maßnahmen auf Ebene
der Gemeinschaft
Das vorrangige Ziel der vorgeschlagenen Richtlinie
ist die Steigerung der Endenergie effizienz. Ein zweites Ziel ist die
Schaffung eines sich selbst erhaltenden, kommerziell bestandsfähigen Markts
für Energiedienstleistungen für einen effizienten Endverbrauch, auf dem
umfassender Wettbewerb herrscht. Die kurz- bis mittelfristige Entwicklung
eines solchen Markts durch die Förderung und Harmonisierung von
Energiedienstleistungen und Energieeffizienzmaßnahmen wird es ermöglichen,
eine ausreichende Marktgröße oder kritische Masse zu erreichen, damit sich
Größenvorteile sowie zahlreiche positive externe Effekte ergeben. Diese können
auf den begrenzten und zersplitterten Märkten für Energieeffizienzmaßnahmen,
die derzeit in den Mitgliedstaaten bestehen, nicht verwirklicht werden. Das
Wachstum kann von den Mitgliedstaaten allein nicht in ausreichendem Maße
erzielt werden. Aufgrund des Ausmaßes und der Auswirkungen dieser Maßnahmen
und der Notwendigkeit ähnlicher Definitionen, Mechanismen, Programme,
Finanzierungen, Finanzstrukturen und Dienstleistungen wird es als angebracht
angesehen, diese Ziel auf Gemeinschaftsebene zu verfolgen. Dass Maßnahmen auf
Ebene der Gemeinschaft ergriffen werden können, ist ebenfalls wegen
möglicherweise ungleicher Belastungen wichtig, die auf einzelne
Mitgliedstaaten entfallen könnten, wenn diese allein handeln, und wegen des
damit verbundenen Risikos, dass die Mitgliedstaaten neue Handelshemmnisse in
Form von Marktverfälschungen schaffen könnten, wenn sie vollkommen unabhängige
und separate Märkte für Energiedienstleistungen entwickeln. Dies ist auch für
den Fall von großer Relevanz, dass diese Richtlinie zu einem späteren
Zeitpunkt durch die Einführung handelbarer und gegenseitig anerkannter
Energieeffizienz zertifikate (,weiße Zertifikate") vervollständigt würde. Die
Zunahme des grenzübergreifenden Handels mit Energie weist eindeutig auf die
Notwendigkeit einer solchen Harmonisierung auf Gemeinschaftsebene hin.
Daher werden diese Maßnahmen im Einklang mit dem
Subsidiaritätsprinzip von Artikel 5 EG-Vertrag vorgeschlagen. Im Einklang mit
dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit des genannten Artikels geht die
Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß
hinaus.
5. Energieeffizienzmassnahmen und das EU-System für
den Emissionshandel
5.1. Grundsätze des Emissionshandels
Nach der EU-Emissionshandelsrichtlinie 2003/87/EG
,über ein System für den Handel mit Treib hausgas emissionszertifikaten in der
Gemeinschaft" [34] hat jeder Mitgliedstaat eine Obergrenze für die
CO2-Gesamtemissionen ausgewählter industrieller Tätigkeiten, unter anderem der
Elektrizitätserzeugung, festzulegen. Durch die EU-weite Obergrenze wird
Knappheit als Kriterium für die zulässigen Emissionen eingeführt, während
durch die Möglichkeit zum Handel die Flexibilität geschaffen wird, das
Gesamtziel zu erreichen, und die Kosten für die Erfuellung der Anforderungen
gesenkt werden, indem ein An- und Verkauf von Emissionserlaubnissen möglich
wird.
[34] ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32-46.
Nach der Emissionshandelsrichtlinie müssen die
Betreiber von Anlagen, die der Richtlinie 2003/87/EG unterliegen (in der
ersten Phase 2005-2007 wird das System an die 50 % der gesamten Kohlendioxid
emissionen in der EU-25 erfassen), eine Anzahl Zertifikate entsprechend ihrer
tatsächlichen CO2-Emissionen abgeben. CO2-Zertifikate werden anfänglich im
Rahmen nationaler Zuteilungspläne verteilt. Sie können ohne Einschränkungen
gekauft und verkauft werden, falls die Zahl der Zertifikate im Besitz eines
Anlagenbetreibers nicht dem tatsächlich von ihm erzeugten CO2-Emissionsvolumen
entspricht.
5.2. Auswirkungen des Emissionshandels auf
Energieeffizienzmaßnahmen
Beim im kleinen Maßstab erfolgenden Endverbrauch von
Primärenergie wie Gas wirkt sich die Emissionshandelsrichtlinie nicht aus, da
die von diesem Vorschlag ins Auge gefassten Endverbraucher nicht von dem
System erfasst werden. Beim Endverbrauch von Elektrizität wirkt sich die
Emissionshandelsrichtlinie jedoch unmittelbar aus, da Elektrizitätserzeuger
und ihre Strompreise in der Tat betroffen sind.
Erstens dürfte die Nettoauswirkung des
Emissionshandels auf den Markt in einem Anstieg der Produktionskosten der
Elektrizität aus fossilen Brennstoffen bestehen. Ein Preisanstieg würde für
sich genommen Energieeffizienzmaßnahmen auslösen.
Mit dem System für den Emissionshandel findet eine
Internalisierung der Kosten der CO2-Emissionen im Strompreis statt, was
bereits ein ausreichendes und kostenwirksames System zur Beeinflussung sowohl
der Energieversorgung als auch der Nachfrageseite darstellt. Einige
Mitgliedstaaten könnten daher geneigt sein, sich ausschließlich auf den
Emissionshandel zu stützen, um eine kostenwirksame Emissionsminderung im
Elektrizitäts sektor zu gewährleisten. Die angenommen Auswirkungen auf der
Nachfrageseite beruhen jedoch auf der (unrealistischen) Annahme eines
vollkommenen Wettbewerbs, bei dem Preissignale automatisch von den
Verbrauchern erkannt werden und es nicht die zahlreichen in Abschnitt 1.1
genannten Hindernisse gibt. Wegen dieser Hindernisse wird die wirtschaftliche
optimale Auswirkung auf der Nachfrageseite möglicherweise nicht erreicht. Es
ist daher erforderlich, das System des Emissionshandels durch spezifische,
gezielte Maßnahmen zu ergänzen, mit denen die Hindernisse beseitigt werden,
die einer wirtschaftlich sinnvollen Steigerung der Energieeffizienz
entgegenstehen.
5.3. Auswirkungen der Energieeffizienzmaßnahmen auf
den Emissionshandel
Eine aufgrund dieser Richtlinie erreichte
Verringerung des Gesamtelektrizitätsverbrauchs in der EU wird zu einer
Verringerung der CO2-Emissionen durch die Elektrizitäts erzeuger führen. Dies
würde die Zahl der benötigten Zertifikate der Elektrizitäts erzeuger
verringern und somit den Preis der Zertifikate senken. Das käme allen Sektoren
zugute, die von dem System für den Emissionshandel erfasst werden. Ein
harmonisiertes verbindliches Ziel, wie es hier vorgeschlagen wird, wird
EU-weit gleiche Bedingungen hinsichtlich der ,vorgelagerten" Vorteile für die
Elektrizitäts erzeuger gewährleisten. Außerdem müssen die Mitgliedstaaten nach
Anhang III Ziffer 4 der Emissionshandels richtlinie die aufgrund dieser
Richtlinie erzielte CO2-Minderung berücksichtigen, wenn sie die Gesamtzahl der
im Rahmen nationaler Zuteilungspläne zuzuteilenden Zertifikate festlegen.
Um die Komplementarität zwischen dem System für den
Emissionshandel und diesem Vorschlag sicherzustellen, werden die
Industriebereiche, die unter Anhang I der Emissionshandelsrichtlinie (und
unter Anhang I der IVVU-Richtlinie) fallen, nicht von diesem Vorschlag
erfasst.
6. Kohärenz von Energiedienstleistungen,
Energieeffizienzprogrammen und anderen Energieeffizienzmassnahmen mit anderen
geltenden EU-Legislativinitiativen und -Instrumenten, die für die
Energieeffizienz von Belang sind
Energiedienstleistungen, Energieeffizienzprogramme
und andere Energieeffizienzmaßnahmen stützen sich auf viele Instrumente, die
durch andere Rechtsvorschriften der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten
geschaffen wurden, und ergänzen diese, beispielsweise die Rechtsvorschriften
zur Energieeffizienz kennzeichnung von Haushaltsgeräten. [35] Viele Anbieter
von Energiedienstleistungen sind daher in der Lage, die geringeren Lebens
zykluskosten beim Kauf energieeffizienter Geräte anhand der Informationen, die
auf den vorgeschriebenen Kennzeichnungen und Datenblättern aufgeführt sind, zu
berücksichtigen. Viele Verbraucher tragen diesen Faktoren aus
unterschiedlichen Gründen nicht Rechnung und lassen den Aspekt der
Energieeffizienz ganz außer Acht. Energiedienstleister berücksichtigen diesen
Aspekt bei ihrer Tätigkeit und nutzen die aufgrund dieser Richtlinien
bereitgestellten Informationen zu ihrem Vorteil.
[35] ABl. L 297 vom 13.10.1992, S. 16.
Die Energieaudits, die für die Zertifizierung im
Rahmen der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden [36]
vorgeschrieben sind, sind ein weiteres Beispiel. Diese Audits sind
erforderlich, um die Zertifizierungsanforderungen zu erfuellen. Eine Beratung,
wie die Energieeffizienz des Gebäudes verbessert werden kann, ist bei der
Gebäudezertifizierung ebenfalls erforderlich. Die zunehmende Nutzung von
Energiedienstleistungen wird die Durchführung vieler Maßnahmen ermöglichen,
die in den verbindlichen Zertifizierungsaudits vorgeschlagen werden, da sie
dem Gebäudeeigentümer in Form vorteilhafter und leicht verständlicher
wirtschaftlicher und technischer Angaben vorgelegt werden.
[36] ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 65.
Energiedienstleistungen, Energieeffizienzprogramme
und andere Energieeffizienzmaßnahmen ergänzen auch die regelmäßige Inspektion
von Heizkesseln und Klimaanlagen, die in derselben Richtlinie zur
Energieeffizienz von Gebäuden vorgeschrieben sind. Während die Inspektion
verbindlich vorgeschrieben ist, gibt es keine unmittelbaren Anreize für die
Verbesserung oder den Austausch von Geräten abgesehen von dem Wissen, dass
dies wirtschaftlich vorteilhaft sein könnte. Im Rahmen von
Energiedienstleistungen werden genauere Informationen zu den Kosten und den
Vorteilen der vorgeschlagenen Maßnahmen liefern und können auch Garantien
bezüglich der Ergebnisse, Drittfinanzierung und leistungsbezogene Verträge
bieten.
Im Allgemeinen wird der Markt für
Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienz maßnahmen vielen geltenden
EU-Richtlinien zusätzliche Wirkung verleihen, während diese Richtlinien
gleichzeitig die Durchführung von Energiedienstleistungen und anderer
Maßnahmen stärken und erleichtern werden. [37]
[37] Bei der Förderung der Entwicklung von
Energiedienstleistungen ist eine Koordinierung mit geltenden
EU-Rechtsvorschriften vorgesehen, unter anderem mit den Richtlinien 1994/2/EG,
1995/12/EG, 1995/13/EG, 1996/60/EG, 1997/17/EG, 1998/11/EG und 2000/31/EG.
7. Rechtsgrundlage
Um eine umsichtige, nachhaltige und rationelle
Energieverwendung, von der Artikel 174 EG-Vertrag spricht, zu gewährleisten,
ist es notwendig sicherzustellen, dass die Nachfrage seite auf dem
Energiemarkt ebenso gut funktioniert wie die Angebotsseite. Es werden daher
Legislativmaßnahmen vorgeschlagen, einschließlich Zielvorgaben für öffentliche
Stellen der Mitgliedstaaten, die längerfristig zu einem nachhaltigen Markt für
Energieeffizienz und insbesondere für Energiedienstleistungen führen sollten.
Gemäß Artikel 175 EG-Vertrag wurden die potenziellen
Vorteile und Kosten, die mit den vorgeschlagenen Maßnahmen auf der
Nachfrageseite verbunden sind, berücksichtigt.
8. Inhalt des Vorschlags
Artikel 1: Festlegung des Zwecks und der Art, in der
er erreicht wird.
Artikel 2: Anwendungsbereich des Vorschlags, nämlich
Verteilung und Verkauf der Hauptenergieträger an Endkunden in den meisten
maßgebenden Endverbrauchs sektoren.
Artikel 3: Bestimmung der im Vorschlag verwendeten
Begriffe und Konzepte.
Artikel 4: Verpflichtung der Mitgliedstaaten, ein
jährliches Energieeinsparziel festzulegen und einzuhalten. Eine
Berechnungsmethode ist in Anhang I dargelegt.
Artikel 5: Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die
Endenergieverbrauchseffizienz durch den Einsatz des öffentlichen
Beschaffungswesens zu fördern, und ein jährliches Einsparziel von 1,5 %
festzulegen und einzuhalten.
Artikel 6: Verpflichtung der Mitgliedstaaten,
bestimmte Mindestverpflichtungen bezüglich der Beteiligung von
Energieversorgungs- und Energieeinzelhandelsunternehmen am Markt für
Energiedienstleistungen festzulegen, einschließlich des Angebots eines
Mindestniveaus an Energiedienstleistungen oder Energieaudits.
Artikel 7: Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die
Durchführung von Energiedienstleistungen und Energieeffizienzmaßnahmen für
alle in Frage kommenden Kunden sicherzustellen und zu gewährleisten, dass
diese Dienstleistungen und Maßnahmen von jedem qualifizierten Markt
beteiligten erbracht werden können.
Artikel 8: Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die
Existenz geeigneter Systeme für die Qualifikation, Akkreditierung und/oder
Zertifizierung von Energiedienstleistern zu gewährleisten.
Artikel 9: Verpflichtung der Mitgliedstaaten,
Instrumente zur Finanzierung von Energieeinsparungen verfügbar zu machen.
Artikel 10: Verpflichtung der Mitgliedstaaten
sicherzustellen, dass die Tarifstrukturen keinen erhöhten Energieverbrauch
fördern und die Kostendeckung ermöglichen, wo diese angemessen und
wettbewerbsorientiert ist.
Artikel 11: Ermöglicht den Mitgliedstaaten die
Errichtung von Fonds und Finanzierungs verfahren für Energieeffizienzprogramme
und -maßnahmen.
Artikel 12: Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die
Verfügbarkeit von Systemen für Energieaudits zu gewährleisten.
Artikel 13: Verpflichtung der Mitgliedstaaten, eine
zutreffende und informative Verbrauchs erfassung und Abrechnung des
Energieverbrauchs sicherzustellen.
Artikel 14: Einrichtung eines Berichtsverfahrens für
die Mitgliedstaaten und die Kommission.
Artikel 15: Aufhebung der Richtlinie 93/76/EWG. [38]
[38] Richtlinie 93/76/EWG des Rates vom 13. September
1993 zur Begrenzung der Kohlendioxid emissionen durch eine effizientere
Energienutzung (SAVE).
Artikel 16, 17 und 18: Bestimmungen zur Umsetzung und
Verwaltung der Richtlinie.
Die Anhänge des Vorschlags (Anhänge I - IV) führen
die Hauptaspekte auf, die bei der Einrichtung und Überprüfung der Zielvorgaben
der Mitgliedstaaten zu berücksichtigen sind, einschließlich
Umrechnungstabellen. Sie enthalten auch Leitlinien für in Frage kommende
Energiedienstleistungen, Energieeffizienz programme und andere
Energieeffizienz maßnahmen und deren Messung und Überprüfung.
Anhang A
Energiedienstleistungen, Energieeffizienzprogramme
und andere Energieeffizienz massnahmen in Mitgliedstaaten und anderen Ländern
In Italien wird die Endenergieeffizienz auf
verschiedene Weise gefördert, unter anderem durch Tarifstrukturen, die von den
Regulierern für Elektrizität festgelegt werden. Erstens sind die Gesamterträge
von bestimmten Kundenkategorien nicht mehr zu 100 % den verkauften
Energieeinheiten proportional, sondern zum Teil von der Zahl der Kunden
abhängig. Zweitens können die Kosten von Energieeffizienzprogrammen von
Versorgungs unternehmen durch eine moderate Tariferhöhung abgedeckt werden.
Schweden verfügt ebenfalls über ein neues System, bei
dem die Tarife für die Elektrizitäts verteilung mit Hilfe eines Modells
bewertet werden, das unter anderem die Länge des Netzes, den Wert der
Installationen und die Notwendigkeit von Neuinvestitionen berücksichtigt.
Seit 1992 sind Versorgungsunternehmen in Dänemark
verpflichtet, ihren Kunden in Industrie und Gewerbe sowie Haushaltskunden eine
kostenlose Energieberatung zu bieten, z. B. durch kostenlose
Energieeffizienzaudits für Industrie und Gewerbe, Programme zur Förderung
kompakter Fluoreszenzleuchten, Rabattprogramme für ausgewählte Technologien
usw. Diese Unternehmen dürfen die Kosten für diese Tätigkeiten über den Tarif
decken.
Für das Jahr 2001 werden die Einsparungen durch
direkt messbare Energieeffizienz maßnahmen von
Elektrizitätsversorgungsunternehmen mit 0,5 % des Gesamtverbrauchs (33
TWh/Jahr) veranschlagt, während die Investitionen der Versorgungsunternehmen
(0,06 Eurocent je verkaufte kWh) rund 1 % des Strompreises pro kWh ohne
Steuern ausmachen. Für die Kunden beträgt die durchschnittliche
Amortisationsdauer bei diesen Initiativen 4 Jahre, und für die Einsparungen
über die gesamte Lebensdauer errechnet sich ein Barwert von rund 32 Mio. EUR.
Die Energieeffizienzaktivitäten dänischer
Versorgungsunternehmen im Zeitraum 2002-2004 haben ein Volumen von rund 26
Mio. EUR, was rund 0,08 Eurocent/kWh entspricht.
Zwischen 1991 und 1997 wurden in den Niederlanden
rund 600 Mio. EUR für Energiedienstleistungen und Programme im Zusammenhang
mit der Elektrizitäts- und Gas versorgung aufgewendet. Mit dieser Summe wurden
Rabatte für Hochfrequenz-Vorschaltgeräte für Leuchten, variable
Drehzahlantriebe, kompakte Fluoreszenzleuchten, Kühlgeräte der Klasse A und
Kondensations kessel finanziert. [39] Die Programme beruhten auf
ausgehandelten Vereinbarungen, und die Mittel wurden durch eine Energieabgabe
von rund 1,4 Eurocent/kWh aufgebracht. [40]
[39] DEA. E.piano 1999.
[40] 154,5 PJ = 42,9 TWh; 600 000 000 EUR/42 910 000
000 kWh = 0,01398 EUR/kWh.
In Deutschland haben 80 Energieversorgungsunternehmen
im Rahmen einer Vereinbarung und mit Unterstützung der Landesregierung von
Nordrhein-Westfalen die Zahl der in Haushalten verwendeten kompakten
Fluoreszenzleuchten um 1,4 Mio. Stück gesteigert, was Einsparungen von 550 GWh
zu Kosten von 1,6 Eurocent je eingesparter Kilowattstunde bewirkt hat. [41]
[41] Thomas et al., 1997.
Deutschland hat eine neue Rechtsvorschrift, die
Energieeinsparverordnung, erlassen, die sich mit der Nachfrageseite
auseinandersetzt. Diese neue Verordnung bezweckt eine Verringerung der
CO2-Emissionen bis 2005 um 10 Mio. t. Die Energieeffizienz neuer Gebäuden wird
gegenüber dem gegenwärtigen Standard um 30 % gesteigert.
Das Vereinigte Königreich hat ein Programm (,Energy
Efficiency Commitment") aufgelegt, mit dem derzeit eine Energieeinsparung von
62 TWh über einen Zeitraum von drei Jahren angestrebt wird. Das Programm
schreibt den Gas- und Elektrizitätsversorgern rechtsverbindliche Energie
einsparziele vor. Der jeweilige Energieanbieter legt selbst fest, wie er die
Kosten zur Erreichung des Programm ziels deckt. Das Programm ist derzeitig
darauf ausgerichtet, die Energieanbieter zur Integration des Aspekts der
Energieeffizienz in ihr Geschäft zu bewegen.
Luxemburg hat ein Bonussystem für die rationelle
Energieverwendung und erneuerbare Energien eingerichtet. Boni werden für
Investitionen in Wohngebäude aller Art gezahlt.
In verschiedenen Projekten in Ungarn ist es den
lokalen Behörden in Zusammenarbeit mit Energiedienstleistern gelungen, die
Energieeffizienz öffentlicher Gebäude wesentlich zu steigern. Es wird von
Einsparungen bei den Heizkosten von bis zu 70 % berichtet. [42]
[42] Internationale Energieagentur, Energy Efficiency
Initiative-Country Profiles and Case Studies, 1997.
Nach Verabschiedung eines Gesetzes in der Slowakei im
Jahr 1995, das den Abschluss von leistungsbezogenen Energielieferverträgen
ermöglichte, haben die Gemeinden dieses Konzept zur Verbesserung der
Energieeffizienz von Fernheizungsanlagen eingesetzt. Nach Schätzungen
amortisieren sich die Investitionen innerhalb von sechs Jahren durch die
erzielten Energieeinsparungen. [43]
[43] ebenda
In Slowenien wurden in den vergangenen Jahren mehrere
Initiativen ergriffen, um die Energieeffizienz von Wohngebäuden und in
Haushalten zu verbessern. Dazu gehören ein Zuschussprogramm für die
Dachgeschossisolierung, die Gebäudeabdichtung und die Heizkesselmodernisierung
sowie Aktivitäten eines Energieberatungsnetzes (ENSVET). ENSVET verfolgt das
Ziel, das Bewusstsein für Energie zu stärken, und es wird davon ausgegangen,
dass seine Tätigkeit zum Ziel einer Steigerung der Energieeffizienz um 2 %
jährlich beiträgt. [44]
[44] ebenda
In Norwegen wird von der Regulierungsbehörde eine
jährliche Ertragsobergrenze für Elektrizitäts versorger und
Übertragungsnetzbetreiber festgelegt. Die Obergrenze beruht auf
Anschaffungs-/Herstellkosten im Zusammenhang mit ihrer Netz tätigkeit und wird
unter anderem an ihre Effizienz angepasst.
Die Energieeinsparungen durch Initiativen, die 2002
im Rahmen von Regierungsprogrammen in den Bereichen Industrie, Gebäude,
Technologieeinführung und Aus- und Weiterbildung durchgeführt wurden, belaufen
sich auf 450 GWh. Investiert wurden dafür rund 4,6 Mio. EUR, d. h. rund 1
Eurocent/kWh.
Nach einem Bericht der Regierung aus dem Jahr 1998
beläuft sich das Energie einspar potenzial bei Investitionen in den Baubestand
auf 14 TWh (von 72 TWh) bei einem Strompreis von rund 5 Eurocent/kWh oder
einem Ölpreis von rund 3,5 Eurocent/kWh. In diesen Berechnungen ist das
Potenzial von Verhaltensänderungen aufgrund von Informationen und Aufklärung
noch nicht berücksichtigt.
2003/0300 (COD)
Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN
PARLAMENTS UND DES RATES zur Endenergieeffizienz und zu
Energiedienstleistungen
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER
EUROPÄISCHEN UNION -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaft, insbesondere Artikel 175 Absatz 1,
auf Vorschlag der Kommission, [45]
[45] ABl. C [...] vom [...], S. [...].
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und
Sozialausschusses, [46]
[46] ABl. C [...] vom [...], S. [...].
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen ,
[47]
[47] ABl. C [...] vom [...], S. [...].
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags,
[48]
[48] ABl. C [...] vom [...], S. [...].
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In der Europäischen Gemeinschaft besteht die
Notwendigkeit, die Endenergieeffizienz zu steigern und die Energienachfrage zu
steuern, da es kurz- bis mittelfristig verhältnismäßig wenig Spielraum für
eine weitere Einflussnahme auf die Bedingungen der Energieversorgung und
-verteilung, sei es durch den Aufbau neuer Kapazitäten oder die Verbesserung
der Übertragung und Verteilung, gibt. [49]
[49] KOM(2000) 769, Grünbuch ,Hin zu einer
europäischen Strategie für Energieversorgungssicherheit".
(2) Eine verbesserte Endenergieeffizienz wird auch
zur Verringerung des Ausstoßes von CO2 und anderen Treibhausgasen beitragen.
Diese Emissionen nehmen weiter zu, was die Einhaltung der in Kyoto
eingegangenen Verpflichtungen immer mehr erschwert. Menschliche Aktivitäten,
die dem Energiebereich zuzuordnen sind, machen 78 % der Treibhaus gas
emissionen der Gemeinschaft aus. Im 6. Umweltaktionsprogramm werden weitere
Emissionsminderungen für erforderlich erachtet, um das langfristige Ziel der
UNFCCC [50] zu erreichen, nämlich eine Stabilisierung der Treibhausgas
konzentrationen in der Atmosphäre auf einem Stand, der eine Gefährdung des
Klimasystems durch den Menschen verhindert.
[50] Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen.
(3) In der Mitteilung zur ersten Phase des ECCP [51]
wurde eine Richtlinie zum Energienachfrage management als eine der vorrangigen
Maßnahmen zum Klimawandel genannt, die auf Gemeinschaftsebene zu treffen sind.
[51] Europäisches Programm für den Klimawandel.
(4) Die Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für
den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG [52]
sowie die Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgas binnenmarkt und zur
Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG [53] bieten die Möglichkeit,
Energieeffizienz und eine Steuerung der Nachfrageseite als Alternative zu
neuen Lieferkapazitäten und für Zwecke des Umweltschutzes zu nutzen, sodass es
den Mitgliedstaaten unter anderem gestattet ist, neue Kapazitäten
auszuschreiben oder sich für Energieeffizienz und nachfrageseitige Maßnahmen,
einschließlich Systemen für Einsparzertifikate, zu entscheiden.
[52] ABl. L 176 vom 15.7.2003, S. 37.
[53] ABl. L 176 vom 15.7.2003, S. 57.
(5) Diese Richtlinie ergeht unbeschadet Artikel 3 der
Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitäts binnenmarkt und zur
Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG [54], wonach die Mitgliedstaaten dafür Sorge
zu tragen haben, dass alle Haushaltskunden und, soweit die Mitgliedstaaten
dies für angezeigt halten, Kleinunternehmen über eine Grundversorgung
verfügen, also das Recht auf Versorgung mit Elektrizität einer bestimmten
Qualität zu angemessenen, leicht und eindeutig vergleichbaren und
transparenten Preisen haben.
[54] ABl. L 176 vom 15.7.2003, S. 37.
(6) Die Liberalisierung der Einzelhandelsmärkte für
Endverbrauchskunden in den Bereichen Elektrizität, Erdgas, Steinkohle und
Braunkohle, Brennstoffe und in einigen Fällen auch Fernheizung und -kühlung
haben fast ausschließlich zu einer verbesserten Effizienz und niedrigeren
Kosten auf der Seite der Energieerzeugung, -umwandlung und -verteilung
geführt. [55] Die Liberalisierung hat nicht zu wesentlichem Wettbewerb auf der
Grundlage von Produkten und Dienstleistungen geführt, der eine höhere
Effizienz auf der Nachfrageseite hätte bewirken können.
[55] Erster Benchmarkingbericht über die
Verwirklichung des Elektrizitäts- und Erdgasbinnenmarkts, Europäische
Kommission, 2002.
(7) In seiner Entschließung vom 7. Dezember 1998 über
Energieeffizienz in der Europäischen Gemeinschaft [56] hat der Rat ein Ziel
für die Gemeinschaft als Ganzes gebilligt, die Energieintensität des
Endverbrauchs bis zum Jahr 2010 um einen zusätzlichen Prozent punkt jährlich
zu verbessern.
[56] ABl. C 394 vom 17.12.1998, S. 1.
(8) Die Mitgliedstaaten sollten daher nationale Ziele
festlegen, um die Endenergieeffizienz zu fördern und das weitere Wachstum und
die Bestands fähigkeit des Markts für Energiedienstleistungen zu
gewährleisten.
(9) Eine bessere Endenergieeffizienz kann erreicht
werden, indem die Verfügbarkeit von Energiedienstleistungen und die Nachfrage
danach gesteigert wird.
(10) In den Schlussfolgerungen des Rates vom 5.
Dezember 2000 [57] wird die Förderung der Energiedienstleistungen durch die
Entwicklung einer Gemeinschaftsstrategie als vorrangiger Bereich für Maßnahmen
zur Verbesserung der Energieeffizienz genannt.
[57] Schlussfolgerungen des Rates: EU-Bulletin
5-2000, Ziffer 1.4.41.
(11) Energieversorgungs- und
Energieeinzelhandelsunternehmen können die Energieeffizienz in der
Europäischen Gemeinschaft verbessern, wenn Energiedienstleistungen angeboten
werden, die einen effizienten Endverbrauch umfassen, beispielsweise
effizienten Heizkomfort, effiziente Heißwasserzubereitung, effiziente Kühlung,
effiziente Beleuchtung und effizienten Antrieb. Die Gewinnmaximierung wird für
diese Unternehmen damit enger mit dem Verkauf von Energiedienstleistungen an
so viele Kunden wie möglich verknüpft, statt mit dem Verkauf von soviel
Energie wie möglich an jeden Kunden.
(12) In jedem Mitgliedstaat sollte der öffentliche
Sektor mit gutem Beispiel hinsichtlich Investitionen, Instandhaltung und
anderer Ausgaben für Energie verbrauchende Ausrüstung, Energiedienstleistungen
und andere Energieeffizienz maßnahmen vorangehen.
(13) Die Energiedienstleistungen,
Energieeffizienzprogramme und andere Energie effizienz maßnahmen, die zur
Erreichung der Energieeinsparziele eingerichtet werden, können durch
freiwillige Vereinbarungen zwischen den Beteiligten und von den
Mitgliedstaaten ernannten unabhängigen öffentlichen Stellen unterstützt
und/oder durchgeführt werden.
(14) Mit Erlass dieser Richtlinie werden alle
substanziellen Bestimmungen der Richtlinie 93/76/EWG vom 13. September 1993
zur Begrenzung der Kohlendioxidemissionen durch eine effizientere
Energienutzung [58] von anderen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften
abgedeckt, sodass die Richtlinie 93/76/EWG aufgehoben werden sollte.
[58] ABl. L 237 vom 22.9.1993, S. 28.
(15) Da die Ziele der beabsichtigten Maßnahme,
nämlich die Förderung der Endenergieeffizienz und der Entwicklung eines Markts
für Energiedienstleistungen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend
erreicht werden können und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen
sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 EG-Vertrag
niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in
demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht die Richtlinie
nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus -
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
KAPITEL I
GEGENSTAND UND ANWENDUNGSBEREICH
Artikel 1 Zweck
Zweck dieser Richtlinie ist es, die Kostenwirksamkeit
und Effizienz der Endenergienutzung in den Mitgliedstaaten durch folgende
Maßnahmen zu steigern:
- Bereitstellung der nötigen Zielvorgaben,
Mechanismen und Anreize sowie des institutionellen, finanziellen und
rechtlichen Rahmens zur Beseitigung vorhandener Markthindernisse und
-unvollkommenheiten, die der effizienten Endenergienutzung entgegenstehen.
- Entwicklung eines Markts für
Energiedienstleistungen und für die Bereitstellung von
Energieeffizienzprogrammen und anderen Energieeffizienzmaßnahmen für
Endverbraucher.
Artikel 2 Anwendungsbereich
1. Diese Richtlinie gilt für die Verteilung und den
Einzelhandelsverkauf von Energie an Endkunden.
2. Die Mitgliedstaaten können kleine Versorger oder
Energieeinzelhandels unternehmen von der Anwendung dieser Richtlinie
ausnehmen.
3. Die Mitgliedstaaten können die in Artikel 4 Absatz
3 der Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die
Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden [59] genannten Gebäude von der Anwendung
dieser Richtlinie ausnehmen.
[59] ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 65.
Artikel 3 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Richtlinie gelten die folgenden
Begriffsbestimmungen:
(a) ,Energie" ist Energie in Form von Elektrizität,
Erdgas (einschließlich verfluessigtem Erdgas (LNG) und Flüssiggas (LPG)),
Fernheizung und -kühlung, Heizöl, Stein- und Braunkohle, Kraftstoffe für den
Verkehr (ausgenommen Flugkraftstoffe und ausländische Bunkeröle) sowie forst-
und landwirtschaftliche Energieerzeugnisse und Abfälle.
(b) ,Energieeffizienzmaßnahmen" sind alle Maßnahmen
wie Energiedienstleistungen, Energie effizienz programme und -mechanismen oder
ähnliche Aktivitäten, die von einem Marktbeteiligten, einschließlich
Regierungen und Behörden, initiiert wurden und zu überprüfbaren und messbaren
Steigerungen der Endenergieeffizienz und somit zu einer Endenergieersparnis
während des Messzeitraums führen.
(c) ,Energiedienstleistung" ist der physische
Nutzeffekt für Energieendverbraucher, der sich aus der Kombination von Energie
und energienutzender Technologie sowie in bestimmten Fällen der zur Erbringung
der Dienstleistung nötigen Betriebs- und Instandhaltungsaktivitäten ergibt
(beispielsweise Gebäudeheizung, Beleuchtung, Heißwasserbereitung, Kühlung,
Produktherstellung usw.) und leistungsbezogene Qualitätsanforderungen erfuellt
und die Energieeffizienz verbessert; sie wird für einen festen Zeitraum
vertraglich vereinbart und unmittelbar von dem Kunden oder Mittler bezahlt,
dem sie zugute kommt.
(d) ,Energieeffizienzprogramme" sind Maßnahmen (z. B.
Energieaudits, Rabatte für energieeffiziente Ausrüstungen sowie Informationen
und andere Maßnahmen der in Anhang III genannten Art), deren Zielgruppe
Energieendverbraucher oder Marktmittler sind und die dafür ausgelegt sind,
diese bei der Durchführung von Energieeffizienzmaßnahmen zu unterstützen; sie
werden in der Regel kollektiv finanziert und von nationalen Behörden,
Energieeinzelhandels unternehmen, Versorgern und anderen Marktbeteiligten
angeboten.
(e) ,Energieeffizienzmechanismen" sind spezifische
Maßnahmen wie Zertifizierung, Tarifregulierung, Besteuerung, Subventionierung,
Finanzierung usw., die von Regierungen oder öffentlichen Stellen durchgeführt
werden, um einen Rahmen zur Unterstützung oder Anreizgewährung für
Energieunternehmen, Energie dienstleister, Installateure oder andere
Marktbeteiligte zu schaffen, Energiedienstleistungen und
Energieeffizienzprogramme durchzuführen, und die sich nicht unmittelbar an
Endverbraucher richten.
(f) ,Endkunde" ist ein Endverbrauchskunde in den
Bereichen Haushalt, Landwirtschaft, Gewerbe, öffentlicher Bereich, Industrie
(ausgenommen die in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG [60] genannten Anlagen
und die in Anhang I der Richtlinie 1996/61/EG [61] genannten industriellen
Aktivitäten) oder Verkehr (ausgenommen Verkehrsmittel der Luft- und Seefahrt).
[60] ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32-46.
[61] ABl. L 257 vom 10.10.1996, S. 26-40.
(g) ,Drittfinanzierungsvertrag" ist eine finanzielle
Vereinbarung unter Beteiligung eines Dritten - zusätzlich zum
Energielieferanten -, der Energiedienstleistungen erbringt und die Investition
finanziert. Der Geldwert der durch die Energieeffizienz steigerung erzielten
Einsparungen bestimmt die Refinanzierungsrate einschließlich des Gewinns des
Energiedienstleisters.
(h) ,Energieleistungsvertrag" ist eine finanzielle
Vereinbarung, bei der garantiert wird, dass die vereinbarte
Energieeffizienzsteigerung aufgrund der Durchführung einer
Energiedienstleistung tatsächlich erzielt wird.
(i) ,Finanzinstrumente für Energieeinsparungen" sind
Drittfinanzierungsverträge, Energie leistungsverträge, Verträge über
garantierte Energieeinsparungen, Energie-Ausgliederung und ähnliche Verträge,
die im Markt für Energiedienstleistungen eingesetzt werden, um Einsparungen
eines bestimmten Niveaus sowie Leistungen eines bestimmten Niveaus und einer
bestimmten Qualität sicherzustellen.
(j) ,Energieversorger" ist die natürliche oder
juristische Person, die für den Transport von Energie wie Elektrizität
(Mittel- und Niederspannung), Erdgas und Fernwärme in Leitungsnetzen oder in
anderen Transport- und Verteilungsnetzen, die für die Lieferung von
Energieträgern wie Heizöl, Steinkohle, Braunkohle und Kraftstoffen für den
Verkehr an Endkunden ausgerichtet sind, verantwortlich ist.
(k) ,Energieeinzelhandelsunternehmen" ist ein Energie
einzelhandelsunternehmen, eine natürliche oder juristische Person mit
Verkäufen an Endkunden der Bereiche Haushalte, Gewerbe und Industrie, die die
Energie zur eigenen Nutzung erwerben.
(l) ,Kleine Versorger und
Energieeinzelhandelsunternehmen" sind Versorger oder Einzelhandels unternehmen
mit einem Jahresumsatz unter dem Äquivalent von 50 GWh Elektrizität an
verbrauchter Fernheizungs- und Fernkühlungsenergie oder dem Äquivalent an
gelieferten Kubikmetern oder Tonnen der restlichen Energieträger.
(m) ,Energiedienstleister" ist ein Unternehmen, das
Energiedienstleistungen, Energie effizienz programme und andere
Energieeffizienzmaßnahmen in der Einrichtung eines Verbrauchers durchführt und
dabei in einem gewissen Umfang technische und gegebenenfalls auch finanzielle
Risiken trägt. Das Entgelt für die erbrachten Dienstleistungen beruht (ganz
oder teilweise) auf der Erreichung von Qualitätsleistungsstandards und/oder
Energieeffizienzsteigerungen.
(n) ,Energieaudit" ist ein systematisches Verfahren
zur Ermittlung ausreichender Informationen über das bestehende
Energieverbrauchsprofil eines Gebäudes, Industriebetriebs usw.; dabei werden
kostenwirksame Energieeinsparmöglichkeiten ermittelt und quantifiziert und die
Ergebnisse mitgeteilt.
(o) ,Einsparzertifikate" sind von unabhängigen
Zertifizierungsstellen ausgestellte Zertifikate, die die von Marktbeteiligten
behaupteten Energieeinsparungen aufgrund von Energieeffizienzmaßnahmen
bestätigen.
KAPITEL II
ENERGIEEINSPARZIELE
Artikel 4 Allgemeine Zielvorgabe
1. Die Mitgliedstaaten legen ein verbindliches Ziel
für kumulative jährliche Energieeinsparungen aufgrund von
Energiedienstleistungen, Energieeffizienz programmen und anderen
Energieeffizienzmaßnahmen, wie sie in Anhang III aufgeführt sind, fest und
halten es ein.
2. Das Ziel besteht aus einem einzusparenden
jährlichen Energievolumen, das gemäß der Berechnung für das Basisjahr nach
Anhang I 1 % des Energievolumens entspricht, das an Endkunden verteilt
und/oder verkauft wurde. Die Kosten der zur Erreichung dieses Ziels
ergriffenen Maßnahmen sollten deren Nutzen nicht übersteigen.
3. Die ersten Einsparungen bei der Verteilung
und/oder dem Einzelhandelsverkauf an Endkunden gemäß dieser Zielvorgabe
erfolgen im ersten Kalenderjahr nach dem Jahr, in dem diese Richtlinie in
einzelstaatliches Recht umgesetzt wurde. Die Einsparungen nehmen durch
Kumulation der Zielvorgaben der Folgejahre bis einschließlich 2012, längstens
jedoch sechs Jahre lang, zu.
4. Der Energieverbrauch des Basisjahrs und andere
Bedingungen, unter anderem die Berücksichtigung der Auswirkungen von in
früheren Jahren durchgeführten Maßnahmen, werden gemäß der Methodik in Anhang
I berechnet, und die Einsparungen werden gemäß des Leitfadens in Anhang IV
gemessen und überprüft. Für Vergleichszwecke und zur Umrechnung in
vergleichbare Einheiten sind die Umrechnungsfaktoren in Anhang II zu
verwenden.
5. Die Mitgliedstaaten ernennen eine oder mehrere
neue oder bestehende unabhängige Behörden oder öffentliche Stellen, denen die
Kontrolle und Gesamtverantwortung für die Beaufsichtigung des Rahmens zur
Erreichung der Ziele von Absatz 2 obliegt, einschließlich der Aufgabe, die
durch Energiedienstleistungen, Energieeffizienz programme und andere
Energieeffizienzmaßnahmen erzielten Einsparungen zu überprüfen und die
Ergebnisse mitzuteilen.
6. Nach Ablauf des Zeitraums, für den das Ziel gilt,
überprüft die Kommission das Ziel von Absatz 2 und prüft die Zweckmäßigkeit,
einen Vorschlag zur Verlängerung der Geltungsdauer oder zur Änderung des Ziels
vorzulegen.
7. Nach erstmaliger Überprüfung des Ziels und
entsprechender Berichterstattung prüft die Kommission die Zweckmäßigkeit,
einen Vorschlag für eine Richtlinie zur Weiterentwicklung des Marktansatzes
für die Energieeffizienz durch Einsparzertifikate vorzulegen.
Artikel 5 Endenergieeffiziente Beschaffung des
öffentlichen Sektors
1. Die Mitgliedstaaten legen ein verbindliches Ziel
für jährliche Energieeinsparungen im öffentlichen Sektor durch die Beschaffung
von Energiedienstleistungen, Energieeffizienzprogramme und andere
Energieeffizienzmaßnahmen fest und halten es ein. Dieses Ziel kann Teilziel
des in Artikel 4 Absatz 1 genannten Gesamtziels sein, sodass die Erfuellung
des Ziels für den öffentlichen Sektor zur Erfuellung des Gesamtziels beiträgt.
2. Das Ziel für den öffentlichen Sektor besteht aus
jährlichen Einsparungen von mindestens 1,5 % des an diesen Sektor verteilten
und/oder verkauften Endenergievolumens nach der Zuweisungs- und
Berechnungsweise von Artikel 4 Absatz 3 und der Methodik von Anhang I. Für
Vergleichszwecke und zur Umrechnung in Primärenergieeinheiten sind die
Umrechnungsfaktoren in Anhang II zu verwenden.
3. Die Mitgliedstaaten ernennen eine oder mehrere
neue oder bestehende Stellen, die für die Verwaltung, Leitung und Durchführung
hinsichtlich der Erfuellung des Ziels für die öffentliche Beschaffung und für
die Beratung und Erstellung von Beschaffungs leitlinien im Hinblick auf die
Energieeffizienz verantwortlich sind. Diese Stellen können mit den
unabhängigen Behörden oder öffentlichen Stellen von Artikel 4 Absatz 5
identisch sein.
4. Um das Ziel von Absatz 1 zu erreichen, können die
Mitgliedstaaten insbesondere Leitlinien für die öffentliche Beschaffung
anwenden, um es den öffentlichen Verwaltungen zu ermöglichen,
Energieeffizienzüberlegungen in ihre Investitions- und Betriebshaushalte und
-aktivitäten durch die Nutzung von Energie dienstleistungen,
Energieeffizienzprogrammen und anderen Energieeffizienz maßnahmen
einzubeziehen. Die Leitlinien können unter Einhaltung der in den
einzelstaatlichen und gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften für das
öffentliche Beschaffungswesen festgelegten Verfahren Folgendes umfassen:
(a) Anforderungen hinsichtlich des Einsatzes von
Finanzinstrumenten für Energie einsparungen wie Drittfinanzierung und
Energieleistungsverträge, die die Erbringung messbarer und im Voraus
festgelegter Energieeinsparungen (wenn möglich auch in Fällen, in denen
öffentliche Verwaltungen Zuständigkeiten ausgegliedert haben) beim Einkauf von
Energiedienstleistungen und Energieeffizienzmaßnahmen vorschreiben;
(b) Anforderungen, die für jede Kategorie von
Ausrüstungen und Fahrzeugen den Kauf energie effizienter Erzeugnisse
vorschreiben, wobei - falls anwendbar - die Analyse minimierter
Lebenszykluskosten oder vergleichbare Methoden zur Gewährleistung der
Kostenwirksamkeit anzuwenden sind;
(c) Anforderungen, die den Kauf von Erzeugnissen
vorschreiben, die einen geringen Energieverbrauch im Bereitschaftsmodus
aufweisen, wobei - falls anwendbar - die Analyse minimierter
Lebenszykluskosten oder vergleichbare Methoden zur Gewährleistung der
Kostenwirksamkeit anzuwenden sind.
5. Nach Ablauf des Zeitraums, für den das Ziel gilt,
überprüft die Kommission das Ziel von Absatz 2 und prüft die Zweckmäßigkeit,
einen Vorschlag zur Verlängerung der Geltungsdauer oder zur Änderung des Ziels
vorzulegen.
KAPITEL III
FÖRDERUNG DER ENDENERGIEEFFIZIENZ UND VON
ENERGIEDIENSTLEISTUNGEN
Artikel 6 Energieversorger und
Energieeinzelhandelsunternehmen
Die Mitgliedstaaten beseitigen Hindernisse für die
Nachfrage nach Energiedienstleistungen und stellen sicher, dass
Energieversorger und/oder Energie einzelhandels unternehmen, die Elektrizität,
Gas, Fernwärme und/oder Heizöl verkaufen, folgende Anforderungen erfuellen:
(a) Angebot und aktive Förderung von
Energiedienstleistungen als integraler Bestandteil der Verteilung und/oder des
Verkaufs von Energie an Kunden, entweder unmittelbar oder über andere
Energiedienstleister. Energieaudits sind für Kunden unentgeltlich zu
erbringen, solange nicht mindestens für 5 % von ihnen Energiedienstleistungen
erbracht werden.
(b) Enthaltung von allen Aktivitäten, die die
Durchführung von Energie dienstleistungen, Energieeffizienzprogrammen und
anderen Energieeffizienz maßnahmen behindern oder die Entwicklung des Markts
für Energiedienstleistungen und Energieeffizienzmaßnahmen im Allgemeinen
beeinträchtigen könnten. Die in Artikel 4 Absatz 5 genannten Behörden oder
Stellen ergreifen geeignete Maßnahmen, um solche Aktivitäten gegebenenfalls zu
beenden.
(c) Bereitstellung von Informationen über ihre
Endkunden, die die nach Artikel 4 Absatz 4 ernannten Behörden oder Stellen
benötigen, um Energieeffizienz programme ordnungsgemäß zu gestalten und
durchzuführen und um Energiedienstleistungen und Energieeffizienzmaßnahmen zu
fördern. Diese Informationen sollten, wo anwendbar, vergangenheitsbezogene und
aktuelle Informationen zu Endkundenverbrauch, Lastprofilen,
Kundensegmentierung und Kunden standorten umfassen, wobei die Integrität und
Vertraulichkeit schützenswerter Geschäftsinformationen zu wahren ist.
Artikel 7 Verwirklichung von Einsparungen
1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass
Energiedienstleistungen, Energieeffizienz programme oder andere
Energieeffizienzmaßnahmen allen in Frage kommenden Kunden, einschließlich
kleinen und mittleren Unternehmen, Endverbrauchern und freiwilligen
Zusammenschlüssen kleinerer Kunden, angeboten werden und dass diese
Energiedienstleistungen, Programme und anderen Maßnahmen von qualifizierten
Stellen, einschließlich Geräteinstallateuren, Energiedienstleistern und
Energieberatern, erbracht und durchgeführt werden können.
Artikel 8 Qualifikation, Zertifizierung und
Akkreditierung von Energiedienstleistern
1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass geeignete
Qualifikations-, Akkreditierungs- und/oder Zertifizierungssysteme für
Marktbeteiligte, die Energiedienstleistungen erbringen, im Hinblick auf die
Aufrechterhaltung eines hohen Niveaus an technischer Kompetenz des Personals
und an Qualität und Zuverlässigkeit der angebotenen Energiedienstleistungen
eingerichtet sind. Für diese Zwecke von Behörden der Mitgliedstaaten
ausgestellte Nachweise von Qualifikationen, Zertifizierungen und
Akkreditierungen werden, falls sie von einem anderen Mitgliedstaaten verlangt
werden, gegenseitig anerkannt.
2. Im Einklang mit Artikel 14 bewerten die
Mitgliedstaaten in ihrem Bericht an die Kommission die Wirksamkeit ihrer
nationalen Systeme für die Qualifikation, Zertifizierung und/oder
Akkreditierung und gegebenenfalls die Notwendigkeit einer Harmonisierung in
der Europäischen Union.
Artikel 9 Finanzinstrumente für Energieeinsparungen
1. Die Mitgliedstaaten heben einzelstaatliche
Rechtsvorschriften auf oder ändern sie, wenn diese die Nutzung von
Finanzinstrumenten und Energieeinsparverträgen im Markt für
Energiedienstleistungen, beispielsweise Drittfinanzierung und Energieleistungs
verträge, behindern oder beschränken.
2. Die Mitgliedstaaten stellen die in Absatz 1
genannten Instrumente und Verträge in Form von Modellverträgen sowohl
öffentlichen als auch privaten Abnehmern von Energiedienstleistungen und
Energieeffizienzmaßnahmen zur Verfügung.
Artikel 10 Tarife und sonstige Bestimmungen für
netzgebundene Energie
Die Mitgliedstaaten stellen Folgendes sicher:
(a) Anreize für die Erhöhung des Volumens
übertragener Energie oder von Energieverkäufen, die in Tarifsystemen von
Monopolsegmenten bei der Verteilung netzgebundener Energie enthalten sind,
werden beseitigt. Dies kann durch die Einführung von Tarifstrukturen für die
Übertragung und Verteilung, bei denen außer dem Verkaufsvolumen auch Faktoren
wie die Anzahl der bedienten Kunden berücksichtigt wird, durch den Einsatz
einer Umsatzdeckelung oder durch jede andere Maßnahme gleicher Wirkung
erfolgen.
(b) Kosten für Investitionen von
Versorgungsunternehmen auf der Endenergie verbrauchsseite können
gegebenenfalls refinanziert werden, indem sie zu einem Bestandteil der
Verteiltarife gemacht werden, wobei der Notwendigkeit eines gleichberechtigten
Wettbewerbs und gleicher Bedingungen für andere Anbieter von
Energiedienstleistungen ausreichend Rechnung zu tragen ist. Die Refinanzierung
kann für Kosten zugelassen werden, die bei der Erfuellung von Verpflichtungen
zur Erbringung von Energiedienstleistungen nach Artikel 6 Buchstabe a)
entstehen, sofern diese Kosten von der zuständigen Behörde als angemessen und
wettbewerbsorientiert erachtet werden.
Artikel 11 Fonds und Finanzierungsverfahren
1. Unbeschadet Artikel 87 und 88 EG-Vertrag können
die Mitgliedstaaten einen oder mehrere Fonds einrichten, die die Durchführung
von Energieeffizienzprogrammen und anderen Energieeffizienzmaßnahmen
subventionieren und die Entwicklung eines Markts für Energiedienstleistungen
fördern, einschließlich der Förderung von Energie audits, Finanzinstrumenten
für Energieeinsparungen und gegebenen falls einer verbesserten
Verbrauchserfassung und informativen Abrechnung. Die Fonds sollten sich an
Sektoren mit höheren Transaktionskosten oder höherem Risiko richten und die
Entwicklung von Energiedienstleistern und anderen Anbietern von
Energiedienstleistungen, einschließlich unabhängiger Energieberater und Geräte
installateure, fördern.
2. Die Fonds sollten Zuschüsse, Darlehen,
Bürgschaften und/oder andere Arten der Finanzierung bereitstellen, die
garantierte Ergebnisse zeitigen.
3. Die Fonds sollten allen qualifizierten Anbietern
von Energiedienstleistungen, Energieeffizienzprogrammen und anderen
Energieeffizienz maßnahmen offen stehen, die im Binnenmarkt für
Energiedienstleistungen tätig sind, wie Energiedienstleistern, unabhängigen
Energieberatern und Geräte installateuren. Ausschreibungen sollten unter
umfassender Beachtung der geltenden Vorschriften für öffentliche Beschaffungen
erfolgen, wobei ebenfalls sicherzustellen ist, dass die Fonds in Ergänzung und
nicht in Konkurrenz zu kommerziell finanzierten Energiedienstleistungen,
Energieeffizienzprogrammen und anderen Energieeffizienz maßnahmen tätig
werden.
Artikel 12 Energieaudits
Die Mitgliedstaaten stellen die Verfügbarkeit
unabhängiger, hochwertiger Systeme für Energieaudits sicher, die ausgelegt
sind, potenzielle Energieeffizienzmaßnahmen und den Bedarf an
Energiedienstleistungen zu ermitteln und deren Durchführung vorzubereiten. Die
Audits müssen auch kleineren Haushalts- und gewerblichen Abnehmern und kleinen
und mittleren Abnahmestellen und Unternehmen in der Industrie mit
vergleichsweise hohen Transaktionskosten zur Verfügung stehen.
Artikel 13 Erfassung und informative Abrechnung des
Energieverbrauchs
1. Die Mitgliedstaaten stellen Folgendes sicher:
Alle Endkunden von Versorgungs- und/oder
Einzelhandelsunternehmen für netzgebundene Energie erhalten individuelle
Zähler zu wettbewerbsfähigen Preisen, die den tatsächlichen Energieverbrauch
des Kunden und die tatsächliche Nutzungszeit widerspiegeln.
2. Die Mitgliedstaaten stellen Folgendes sicher:
Die Abrechnung gibt den tatsächlichen Verbrauch auf
verständliche Weise wieder und wird so häufig durchgeführt, dass die Kunden in
der Lage sind, ihren eigenen Energie verbrauch zu steuern. Bei netzgebundener
Energie werden, wo angebracht, die Verteilentgelte und Energie entgelte in
derselben Abrechnung aufgeführt.
3. Die Mitgliedstaaten stellen Folgendes sicher:
In oder zusammen mit Abrechnungen, Verträgen,
Transaktionen, an Verteil stationen ausgestellten Quittungen und in
Werbeunterlagen stellen alle Energieversorger und/oder Energieeinzelhändler
den Endkunden die folgenden Informationen zur Verfügung:
(a) geltende tatsächliche Preise und gegebenenfalls
tatsächlicher Verbrauch;
(b) gegebenenfalls Vergleich des gegenwärtigen
Energieverbrauchs des Kunden mit dem Energieverbrauch desselben Zeitraums im
Vorjahr in graphischer Form;
(c) Vergleich mit einem normierten oder durch
Vergleichstests ermittelten Durchschnittsverbraucher von Energie derselben
Kategorie;
(d) Umweltauswirkungen, z. B. CO2-Ausstoß, der zum
Verbrauch verteilten oder verkauften Energie;
(e) Kontaktangaben, einschließlich Internetadressen,
unter denen Informationen zu verfügbaren Energiedienstleistungen,
Energieeffizienzprogrammen und anderen Energieeffizienzmaßnahmen sowie
technische Spezifikationen von Energie verbrauchenden Geräten erhältlich sind.
KAPITEL IV
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 14 Bericht
1. Die Mitgliedstaaten legen der Kommission einen
Bericht über die Verwaltung und Durchführung dieser Richtlinie insgesamt vor.
Der Bericht umfasst Informationen über die getroffenen und geplanten
Maßnahmen, einschließlich der Qualifikation, Zertifizierung und/oder
Akkreditierung von Energiedienstleistern. Er umfasst auch Informationen zu
Energieauditsystemen, zur Nutzung von Finanz instrumenten für
Energieeinsparungen, zur verbesserten Verbrauchserfassung und zu informativen
Abrechnungen. Informationen über die erwarteten Auswirkungen und die
Finanzierung der Maßnahmen sind ebenfalls vorzulegen.
2. Spätestens zwei Jahre nach Erlass dieser
Richtlinie und anschließend alle drei Jahre bis einschließlich 2012 legen die
Mitgliedstaaten der Kommission einen Bericht über ihren Erfolg bei der
Erreichung des nationalen jährlichen Energieeinsparziels nach Artikel 4 Absatz
1, bei der Erreichung des Ziels für den öffentlichen Sektor nach Artikel 5
Absatz 1 und bei der Entwicklung von Energiedienstleistungen nach Artikel 6
Buchstabe a) vor. Die Auswirkungen von Maßnahmen aus Vorjahren, die bei der
Berechnung der Einsparungen berücksichtigt wurden, sind ordnungsgemäß
anzugeben und zu quantifizieren. Dies wird fortgesetzt, bis für das letzte
Jahr, für das ein Ziel nach Artikel 4 und 5 gilt, ein Bericht vorgelegt wurde.
3. Auf der Grundlage der Berichte der Mitgliedstaaten
bewertet die Kommission, welches Ausmaß die Fortschritte der Mitgliedstaaten
bei der Erfuellung ihrer nationalen Ziele erreicht haben. Die Kommission
veröffentlicht ihre Schlussfolgerungen in einem Bericht, erstmalig nicht
später als drei Jahre nach Erlass dieser Richtlinie und anschließend alle drei
Jahre. Dem Bericht werden gegebenenfalls und wo nötig Vorschläge an das
Europäische Parlament und den Rat für zusätzliche Maßnahmen beigefügt.
Artikel 15 Aufhebung
Die Richtlinie 93/76/EWG des Rates wird ab dem Datum
des Inkrafttretens gemäß Artikel 17 aufgehoben.
Artikel 16 Umsetzung
1. Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen
Rechts- und Verwaltungs vorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 1.
Juni 2006 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut
dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser
Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die
Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der
amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten
regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
2. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den
Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Vorschriften mit, die sie in dem
unter diese Richtlinie geregelten Bereich erlassen.
Artikel 17 Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer
Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 18 Adressaten
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten
gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am [...]
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des
Rates
Der Präsident Der Präsident
[...] [...]
ANHANG I
Methodik zur Berechnung der Ziele für die
Endenergieeffizienz
Die einzelstaatlichen Ziele in Artikel 4 und 5 sind
mit folgender Methodik festzulegen:
1. Die Mitgliedstaaten berechnen den arithmetischen
Mittelwert des gesamten inländischen Endenergieverbrauchs der letzten fünf
Kalenderjahre vor Umsetzung dieser Richtlinie, für die amtliche Daten
vorliegen, und verwenden diesen Zeitraum als Basisperiode für die gesamte
Dauer der Anwendung dieser Richtlinie. Der Basiswert entspricht dem
Energievolumen, das während dieses Zeitraums an Endkunden verteilt oder
verkauft wurde, und wird nicht für Gradtage, strukturelle Änderungen oder
Produktänderungen korrigiert.
2. Die jährlichen Energieeinsparziele werden unter
Zugrundelegung der Basisperiode berechnet und absolut in GWh oder einem
Äquivalent nach Umrechnung mit den Faktoren von Anhang II angegeben.
3. Energieeinsparungen in einem bestimmten Jahr
aufgrund von Energieeffizienzmaßnahmen, die in einem früheren Jahr (nicht vor
1991) eingeleitet wurden, können bei der Berechnung der jährlichen
Einsparungen berücksichtigt werden. Diese Energieeinsparungen sollten gemäß
des Leitfadens im Anhang IV dieser Richtlinie mess- und überprüfbar sein.
ANHANG II
Primärenergiegehalt ausgewählter Brennstoffe für den
Endverbrauch - Umrechnungstabelle
>PLATZ FÜR EINE TABELLE>
>PLATZ FÜR EINE TABELLE>
ANHANG III
In Frage kommende Energieeffizienzprogramme und
andere Energieeffizienzmaßnahmen
In diesem Anhang sind Beispiele angeführt, in welchen
Bereichen Energieeffizienzprogramme und andere Energieeffizienzmaßnahmen
entwickelt und durchgeführt werden können. Um bei der Anrechnung auf die
Energiesparziele von Artikel 4 und 5 berücksichtigt zu werden, müssen
Energiedienstleistungen, Energieeffizienzprogramme und andere
Energieeffizienzmaßnahmen Aktivitäten umfassen, die zu überprüf- und messbaren
Einsparungen führen, die den Energieverbrauch verringern, ohne die
Umweltauswirkungen zu erhöhen. Die Energiedienstleistungen,
Energieeffizienzprogramme und anderen Energieeffizienzmaßnahmen müssen
kostenwirksam sein und ihre Erbringung und Durchführung müssen allen
zertifizierten, qualifizierten und/oder akkreditierten Anbietern von
Energiedienstleistungen, Energieeffizienzprogrammen und anderen
Energieeffizienz maßnahmen offen stehen. Diese Auflistung ist nicht
erschöpfend, sondern soll als Leitlinie dienen.
1. In Frage kommende Bereiche, in denen
Energieeffizienzprogramme und andere Energieeffizienzmaßnahmen ermittelt und
durchgeführt werden können:
a) Heizung und Kühlung (z. B. neue effiziente Kessel,
Einbau/Modernisierung von Fernheizungs-/Fernkühlungssystemen usw.);
b) Isolierung und Belüftung (z. B. Isolierung von
Hohlwänden und Dächern, Doppel-/Dreifach-Verglasung von Fenstern usw.);
c) Heißwasser (z. B. Installation neuer Geräte,
unmittelbare und effiziente Nutzung in der Raumheizung, Waschmaschinen usw.);
d) Beleuchtung (z. B. neue effiziente Leuchtmittel
und Vorschaltgeräte, digitale Steuersysteme usw.);
e) Kochen und Kühlen (z. B. neue effiziente Geräte,
Systeme zur Wärmerückgewinnung usw.);
f) sonstige Geräte und Ausrüstungen (z. B. neue
effiziente Geräte, Zeitsteuerung für eine optimierte Energieverwendung,
Kontrolle der Energieverluste im Bereitschaftsmodus usw.);
g) Produktfertigungsprozesse (z. B. effizienter
Einsatz von Druckluft, Kondensat und Schaltern und Ventilen, Einsatz
automatischer und integrierter Systeme, effiziente Bereitschaftsbetriebsarten
usw.);
h) Motoren und Antriebe (z. B. vermehrte Nutzung
elektronischer Steuerungen, drehzahlvariable Antriebe, integrierte
Anwendungsprogrammierung, Frequenzwandlung usw.);
i) Lüfter, drehzahlvariable Antriebe und Lüftung (z.
B. neue Geräte/Systeme, Einsatz natürlicher Lüftung usw.);
j) Nachfrage-Reaktionsmanagement (z. B.
Lastmanagement, Kontrollsysteme für Spitzenlast abbau usw.);
k) Verkehrsträgernutzung, z. B.
- subventionierte Finanzierung des Kaufs/Leasings
verbrauchsarmer Fahrzeuge;
- Anreize für Fahrer von LKW-Flotten zur Verringerung
des Kraftstoffverbrauchs je Fahrt/Tag/Woche/Monat usw.;
- energieeffiziente Fahrzeugzusatzausstattung, z. B.
aerodynamische Spoiler für LKW, Kraftstoffverbrauchsrechner,
Reifenfuelldrucküberwachung;
- Lehrgänge für umweltbewusstes Fahren mit messbaren
Nachfassmaßnahmen;
- Energieeffizienzaudits bei Fahrzeugen, z. B.
Reifen, Emissionen, Dachgepäckträger usw.;
- Drittfinanzierungsprojekte unter Einbeziehung von
LKW-Flottenbetreibern mit dem Ziel, den Energieverbrauch zu senken;
l) Verkehrsverlagerung auf andere Verkehrsträger,
Programme z. B. folgender Art:
- autofreies Wohnen/Arbeiten, Mobilitätsgarantien für
Einwohner/Mitarbeiter, z. B. Fahrrad benutzung, Zeitkarten für den
öffentlichen Nahverkehr, einfacher Zugang zu Mietwagen usw.;
- autofreie Tage für das Hinbringen der Kinder zu
Schule und Kindergarten;
- De-Investition: Autofahrer geben ihr Auto ab und
erhalten Mobilitäts alternativen zu reduzierten Kosten: z. B. Fahrrad,
Zeitkarte für den öffentlichen Nahverkehr, einfacher Zugang zu Mietwagen usw.;
- Parkplätze an Haltestellen des öffentlichen
Nahverkehrs (Park&Ride).
2. In Frage kommende horizontale Maßnahmen
Fokussierte horizontale Maßnahmen können in Betracht
gezogen werden, wenn die Energie einsparungen gemäß dem Leitfaden in Anhang IV
dieser Richtlinie eindeutig mess- und prüfbar sind. Dazu gehören folgende
Maßnahmen (nicht erschöpfende Aufzählung):
- Bestimmungen, Steuern usw., die hauptsächlich auf
die Verringerung des Endenergie verbrauchs abzielen;
- Standards und Normen, die hautsächlich auf die
Erhöhung der Energie effizienz von Erzeugnissen und Dienstleistungen abzielen;
- Kampagnen, mit denen die Energieeffizienz und
Energieeffizienzmaßnahmen gefördert werden.
ANHANG IV
Leitfaden für die Messung und die Überprüfung von
Energieeinsparungen
1. Messung der Energieeinsparungen
Energieeinsparungen sind durch Schätzung und/oder
Messung des Verbrauchs vor und nach Durchführung der Maßnahme zu ermitteln,
wobei Anpassungen und Normierungen für externe Bedingungen vorzunehmen sind,
die den Energieverbrauch in der Regel beeinflussen. Die Bedingungen, die den
Energieverbrauch in der Regel beeinflussen, können sich um Laufe der Zeit
ändern. Dazu können die wahrscheinlichen Auswirkungen eines oder mehrerer der
folgenden Faktoren gehören (nicht erschöpfende Aufzählung):
- Wetterbedingungen, z. B. Gradtage;
- Belegungsniveaus;
- Öffnungszeiten von Gebäuden, die nicht Wohnzwecken
dienen;
- Intensität der installierten Ausrüstung
(Anlagendurchsatz);
- Zeitliche Nutzung von Anlagen und Fahrzeugen;
- Beziehung zu anderen Einheiten.
Bei der Messung von Energieeinsparungen nach Artikel
4 ist ein Bottom-up-Modell zu verwenden. Dies bedeutet, dass
Energieeinsparungen, die mit einer bestimmten Energiedienstleistung, einem
bestimmten Energieeffizienzprogramm oder -vorhaben oder einer bestimmten
Energieeffizienz maßnahme erzielt werden, in Kilowattstunden (kWh), in Joules
(J) oder in Kilogramm Öl-Äquivalent (kg OE) zu messen sind und mit
Energieeinsparungen aus anderen spezifischen Dienstleistungen, Programmen,
Maßnahmen oder Vorhaben zusammen gerechnet werden. Die in Artikel 4 Absatz 5
aufgeführten benannten Behörden oder öffentlichen Stellen gewährleisten, dass
eine doppelte Zählung von Energie einsparungen, die sich aus einer Kombination
von Energieeffizienzmaßnahmen ergeben, vermieden wird.
Die erreichten Energieeinsparungen, die mit dem
Bericht nach Artikel 14 der Richtlinie zu melden sind, sind wie folgt zu
ermitteln:
(1) Ist die Dienstleistung oder das Programm/Vorhaben
abgeschlossen und liegen zum Berichts zeitpunkt genügend Daten vor, werden die
Ergebnisse gemäß Punkt 2.1 dieses Anhangs ermittelt.
(2) Ist die Dienstleistung oder das Programm/Vorhaben
noch nicht abgeschlossen oder liegen zum Berichts zeitpunkt nicht genügend
Daten vor, werden die Ergebnisse gemäß Punkt 2.2 dieses Anhangs ermittelt.
Die Berechnung des Basisjahr-Energieverbrauchs ist in
Anhang I dargelegt, eine Umrechnungstabelle ist in Anhang II enthalten und
Beispiele für Energiedienstleistungen, Energieeffizienzprogramme und andere
Energieeffizienzmaßnahmen sind in Anhang III aufgeführt.
2. Verwendbare Daten und Methoden (Messbarkeit)
Es gibt verschiedene Methoden für die Datensammlung
zur Messung und Abschätzung von Energieeinsparungen. Zum Zeitpunkt der
Bewertung einer Energiedienstleistung, eines Energieeffizienzprogramms oder
-vorhabens oder einer Energieeffizienzmaßnahme ist es nicht immer möglich,
sich streng auf Messungen zu stützen. Es wird daher eine Unterscheidung
getroffen zwischen Methoden zur Messung von Energieeinsparungen und Methoden
zur Schätzung von Energieeinsparungen.
2.1 Daten und Methoden bei Zugrundelegung von
Messungen
Abrechnungen von Versorgern oder
Einzelhandelsunternehmen
Abrechnungen von Versorgungsunternehmen für einen
geeigneten und ausreichend langen Zeitraum vor der Einführung der
Energiedienstleistung, der Energieeffizienzmaßnahme oder -dienstleistung oder
des Energieeffizienzprogramms können die Grundlage für die Messung bilden.
Diese Abrechnungen können dann mit den ebenfalls in einem geeigneten und
ausreichend langen Zeitraum nach Einführung und Anwendung der Maßnahme
erstellten Abrechnungen verglichen werden. Die Ergebnisse sind nach
Möglichkeit auch mit einer Kontrollgruppe (keine Teilnehmergruppe) zu
vergleichen.
Verkaufsdaten zu Energieerzeugnissen
Der Verbrauch verschiedener Energieerzeugnisse (z. B.
Erdöl, Kohle, Holz usw.) kann ermittelt werden, indem die Verkaufsdaten des
Einzelhändlers oder Versorgers vor Einführung der Energiedienstleistungen,
Programme oder anderen Energieeffizienz maßnahmen mit den Verkaufsdaten nach
Einführung der Maßnahme verglichen wird. Dabei ist eine Kontrollgruppe zu
verwenden.
Verkaufsdaten zu Ausrüstungen und Geräten
Die Leistung von Ausrüstungen und Geräten kann auf
der Grundlage von Informationen, die unmittelbar vom Hersteller eingeholt
werden, berechnet werden. Daten zum Verkauf von Ausrüstungen und Geräten
können in der Regel von den Einzelhändlern eingeholt werden. In einigen
Sonderfällen können auch besondere Umfragen und Erhebungen vorgenommen werden,
um genauere Daten vom Hersteller oder Einzelhändler zu erhalten. Die
zugänglichen Daten können mit den Umsatzzahlen verknüpft werden, um das Ausmaß
der Einsparungen zu bestimmen.
Endverbrauchslast-Daten
Der Energieverbrauch eines Gebäudes oder einer
Einrichtung kann vollständig überwacht werden, um den Energiebedarf vor und
nach Einführung einer Energiedienstleistung, eines Energieeffizienzprogramms
oder einer anderen Energieeffizienzmaßnahme aufzuzeichnen. Wichtige relevante
Faktoren (z. B. Produktionsprozess, Sonderausrüstung, Heizungs installationen
usw.) können genauer erfasst werden. Auf Mikroebene können bestimmte
Schaltungen oder Geräte, die von der Einführung der neuen Maßnahmen betroffen
sind, ebenfalls überwacht werden, um den Energiebedarf vorher und nachher
aufzuzeichnen.
2.2 Daten und Methoden bei Zugrundelegung von
Schätzungen
Schätzdaten aufgrund erweiterter technischer
Begutachtung mit Inspektion
Energiedaten können auf der Grundlage von
Informationen berechnet werden, die von einem externen Sachverständigen
während eines Audits oder sonstigen Besuchs einer oder mehrerer der ins Auge
gefassten Anlagen ermittelt wurden. Auf dieser Grundlage könnten komplexere
Algorithmen/Simulationsmodelle entwickelt und auf eine größere Zahl von
Anlagen (z. B. Gebäude, Einrichtungen, Fahrzeuge usw.) angewendet werden. Mit
dieser Methode können Energieeinsparungen nur bestätigt, nicht überprüft
werden.
Schätzdaten aufgrund einfacher technischer
Begutachtung ohne Inspektion
Daten können unter Anwendung ingenieurtechnischer
Prinzipien geschätzt werden, ohne dass in der Anlage erhobene Daten vorliegen,
wobei sich die Annahmen auf Ausrüstungs spezifikationen, Leistungs merkmale
und Betriebsprofile der durchgeführten Maßnahmen mit statistischen Vorgaben
stützen.
3. Handhabung der Unsicherheit
Alle in Abschnitt 2 dieses Anhangs aufgeführten
Methoden weisen einen gewissen Grad an Unsicherheit auf. Unsicherheit kann aus
folgenden Quellen herrühren: [62]
[62] Ein Modell für die Festlegung eines Niveaus
quantifizierbarer Unsicherheit auf der Grundlage dieser drei Fehler enthält
Anhang B des Internationalen Protokolls für Leistungsmessung und -überprüfung
(International Performance Measurement and Verification Protocol, IPMVP).
- Instrumentenfehler: tritt typischerweise aufgrund
von Fehlern in Spezifikationen des Erzeugnisherstellers auf;
- Modellfehler: bezieht sich typischerweise auf
Fehler in dem Modell, das zur Abschätzung interessierender Parameter aus der
Datensammlung benutzt wird;
- Stichprobenfehler: bezieht sich typischerweise auf
Fehler aufgrund der Tatsache, dass eine Stichprobe von Beobachtungen
vorgenommen wurde, statt die Grundgesamtheit aller Einheiten zu beobachten.
Unsicherheit kann sich auch aus geplanten und
ungeplanten Annahmen ergeben; dies ist typischerweise mit Schätzungen,
Vorgaben und/oder der Verwendung technischer Daten verbunden. Das Auftreten
von Fehlern steht mit der gewählten Methode der Datensammlung in Zusammenhang,
die in Abschnitt 2 dieses Anhangs skizziert ist. Eine weitere Spezifizierung
der Unsicherheit ist anzuraten.
Die Mitgliedstaaten können sich auch dafür
entscheiden, die Unsicherheit zu quantifizieren, wenn sie über die Erreichung
der in dieser Richtlinie festgelegten Ziele berichten. Die quantifizierte
Unsicherheit ist dann auf statistisch sinnvolle Weise unter Angabe sowohl der
Genauigkeit als auch des Konfidenzniveaus auszudrücken. Beispiel: ,Das
Konfidenzintervall (90 %) des quantifizierbaren Fehlers liegt bei ± 20 %."
Wird die Methode der quantifizierten Unsicherheit
angewendet, müssen die Mitgliedstaaten auch der Tatsache Rechnung tragen, dass
das akzeptable Unsicherheitsniveau bei der Berechnung der Einsparungen eine
Funktion des Niveaus der Einsparungen und der Kosten wirksamkeit abnehmender
Unsicherheit ist.
4. Überprüfung der Energieeinsparungen
Soweit wirtschaftlich machbar, sind die
Energieeinsparungen, die durch eine bestimmte Energiedienstleistung oder in
einem bestimmten Energieeffizienzprogramm oder -vorhaben erzielt wurden, durch
einen Dritten zu überprüfen. Dies könnte durch zertifizierte Berater,
Energiedienstleister oder andere Marktbeteiligte erfolgen. Die in Artikel 4
genannten zuständigen Behörden oder Stellen des Mitgliedstaats können weitere
Anweisungen dazu herausgeben.
Quelle: EUR-Lex EUR-Lex
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/* KOM/2003/0739 endg. - COD 2003/0300 */